Die im Jahr 2006 reformierten und ab diesem Jahr zur Anwendung kommenden Leitlinien zur Bußgeldberechnung von Kartellverstößen im europäischen Wirtschaftsraum sollen den Anreiz zur Kartellbildung für Unternehmen senken und die Wahrscheinlichkeit einer Kartellaufdeckung erhöhen. In diesem Artikel wird beleuchtet, wie die Entscheidung für oder wider eine Kartellbeteiligung seitens der Unternehmen durch diese Leitlinien beeinflußt wird. Es kann gezeigt werden, daß durch die Festlegung einer Bußgeldobergrenze eine wirksame Abschreckung nur für Unternehmen zu erwarten ist, die einen geringen Anteil ihres Umsatzes im kartellrechtlich relevanten Markt erzielen. Für diese steigt zunächst mit zunehmender Kartellebensdauer der Anreiz, das Kartell anzuzeigen. Das führt dazu, daß Kartelle mit mindestens einem Unternehmen, das einen geringen Anteil seines Gesamtumsatzes auf dem Kartellmarkt erzielt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zeitverlauf instabiler werden. Unternehmen, die ihren Umsatz jedoch fast ausschließlich auf diesem Markt erzielen, werden durch die neue Leitlinie aufgrund der Bußgeldobergrenze hingegen kaum abgeschreckt. Der Artikel gibt einen kurzen Überblick über das „Kartellrechtsrisiko“, wie es sich für Unternehmen darstellt. Es wird erläutert, wie die mit einer möglichen Kartellstrafe verbundenen Aufwendungen ermittelt werden können. Darauf basierend werden die notwendigen Mindestumsatzrenditen bestimmt, die von Unternehmen im Kartell erwirtschaftet werden müssen, damit sich aus Unternehmenssicht eine Kartellbildung rechnen könnte. Es wird gezeigt, daß für bestimmte Kartelle bereits Renditen von wenigen Prozentpunkten genügen, um eine Kartellteilnahme attraktiv werden zu lassen. [Autoren: Henry Dannenberg, Nicole Steinat]
Henry.Dannenberg 10114 Downloads25.02.2008
Datei downloaden Seit der Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) im Jahr 2002 sind deutsche börsennotierte Unternehmen zur Abgabe der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG verpflichtet (Comply-or-Explain-Prinzip). Auf der Basis dieser Information soll durch den Druck des Kapitalmarkts die Einhaltung des Kodex überwacht und gegebenenfalls sanktioniert werden. Dabei wird regelmäßig postuliert, dass bei überdurchschnittlicher Befolgung bzw. Nichtbefolgung der Kodex-Empfehlungen eine Belohnung durch Kurszuschläge bzw. eine Sanktionierung durch Kursabschläge erfolgt. Die Ergebnisse einer Ereignisstudie zeigen, dass die Abgabe der Entsprechenserklärung keine erhebliche Kursbeeinflussung auslöst und die für das Enforcement des Kodex ngenommene (und erforderliche) Selbstregulierung durch den Kapitalmarkt nicht stattfindet. Es wird daher kritisch hinterfragt, ob der für den Kodex gewählte und grundsätzlich zu begrüßende flexible Regulierungsansatz im System des zwingenden deutschen Gesellschaftsrechts einen geeigneten Enforcement-Mechanismus darstellt. [Autoren: Eric Nowak / Roland Rott / Till G. Mahr]
Nowak 7152 Downloads18.03.2007
Datei downloaden Die drei Stichworte Stakeholderorientierung, Systemhaftigkeit und Stabilität, mit denen dieser Beitrag überschrieben ist, hängen eng zusammen und kennzeichnen gleichzeitig die tradierten Besonderheiten des deutschen Systems der „Corporate Governance“, d.h. der Unternehmenssteuerung und Kontrolle: In Deutschland ist die Corporate Governance schon seit dem Beginn der „verspäteten Industrialisierung“ nach 1870 „stakeholderorientiert“. Das bedeutet, sie ist an den Interessen verschiedener Gruppen, und nicht nur der Eigentümer oder Aktionäre, ausgerichtet und räumt diesen auch gewisse Mitwirkungsmöglichkeiten ein. [Erschienen in "Perspektiven der Corporate Governance", herausgegeben von Ulrich Jürgens u.a., Nomos-Verlag, Baden-Baden 2006]
Schmidt 11336 Downloads18.03.2007
Datei downloaden Dieser Beitrag möchte eine Brücke schlagen: Von den normativen Leitideen der Corporate Governance (Was soll sein?) über die besondere Risiken, die sich für den speziellen Fall der Managementvergütung ergeben (Welche Risiken gibt es?), führt er zu Lösungsansätzen, welche die Grundregeln der wertorientierten Unternehmensführung beherzigen (Welche Lösungen gibt es?). Denn in der nachhaltigen Wertorientierung, das hat sich in der Praxis gezeigt, liegt die Lösung für viele Probleme heutiger Unternehmen, auch beispielsweise für den Missbrauch des Vertrauensverhältnisses, das in der Principal-Agent-Theorie schon seit langem Thema der wissenschaftlichen Forschung ist.
Hostettler 5799 Downloads17.11.2006
Datei downloaden Unter einem Internen Kontrollsystemen (IKS) werden – in Anlehnung an das Institut der Wirtschaftsprüfer (
IDW Prüfungsstandard PS 260) – die von der Unternehmensleitung eingeführten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen (Regelungen) verstanden, die darauf abzielen, die Entscheidungen der Unternehmensleitung organisatorisch umzusetzen. Sie dienen der Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit, der Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung sowie der Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften. Dabei stehen der Schutz des Vermögens und/oder vorhandener Informationen im Fokus, einschließlich der Verhinderung und Aufdeckung eventueller Vermögensschädigungen. Autoren: Dr. Carina Sieler, Rolf Rauchhaus
Sieler 7294 Downloads05.01.2006
Datei downloaden Um am Markt überleben zu können und den Unternehmenswert zu steigern, müssen Unternehmen Chancen und Risiken in ihrer Unternehmenssteuerung zeitnah berücksichtigen und ihr Risiko-Chancen-Profil optimieren. Bereits heute fordern insbesondere die Finanzmärkte ein effizientes Risiko-Management und eine Transparenz der Wert- und Risiko-Treiber in einem Unternehmen. Risikofrühwarnsysteme sind dabei von entscheidender Bedeutung für eine wertorientierte Unternehmenssteuerung. Der Beitrag zeigt, welche maßgeblichen Faktoren zu beachten sind.
Romeike 12253 Downloads29.12.2005
Datei downloaden Im Jahr 2004 wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Bundesbank und BaFin geschaffen, die einen Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erarbeitet hat, der in dem neu gegründeten Fachgremium MaRisk mit Vertretern der Kreditinstitute, Verbänden und Wirtschaftsprüfern diskutiert werden soll. Für Mitte 2005 ist dann der offizielle Konsultationsprozess mit den Verbänden geplant. Die MaRisk sollen die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG und die wesentlichen qualitativen Elemente der 2. Säule des Baseler Accords, des "Supervisory Review Process" (SRP), in angemessener Weise konkretisieren. Die MaRisk enthalten daher Anforderungen an die Einrichtung einer "ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation" und die Implementierung "angemessener interner Kontrollverfahren".
Romeike 13415 Downloads29.12.2005
Datei downloaden Nachhaltige und sichere Führung (Governance) für eine neue Welt
Scherer, Josef (2023): Whitepaper: Die Formel für Glück und Erfolg: "ESGRC", Deggendorf 2023
scherer 5796 Downloads
Datei downloaden Der Gesetzgeber wird zum 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht (vgl. 289 b HGB) auch auf mittelständische Unternehmen ab 250 Mitarbeiter erweitern: Gemäß des Entwurfes der Corporate Sustainbility Reporting Directive (CSRD), die endgültig wohl bis spätestens Juni 2022 als EU-Richtlinie verabschiedet werden wird, müssen ab 01.01.2024 große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitern, 20 Mio. EUR Bilanzsumme oder 40 Mio. EUR Umsatz (zwei dieser drei Voraussetzungen reichen) für das Geschäftsjahr 2023 über ökonomische, soziale und ökologische Nachhaltigkeit berichten. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) will im Juni 2022 Standards für diese Berichterstattung vorschlagen und den ersten Satz der Standards im Oktober 2022 und den zweiten Satz im Oktober 2023 verbindlich setzen. Diese Standards werden in 9 Cluster aufgeteilt.
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Datei downloaden Mit der EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ("EU-Hinweisgeberrichtlinie"), werden die EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, die teils sehr detaillierten Anforderungen bis Ende 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Implementierung eines Hinweisgebersystems kann für internationale Konzerne komplex und aufwendig sein, auch wenn das Erwerben und Einrichten eines Hinweisgeber Tools simpel ist. Für die KMU ist die Implementierung keine große Hürde. Erfahrungsgemäß gehen nur wenige Meldungen pro Jahr bei Unternehmen mit <1000 Mitarbeitern ein, so dass die Aufklärung der Meldungen ebenfalls keine große administrative Belastung darstellen sollte.
sarah-afshari 1387 Downloads
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