Basel II
Der Terminus Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die ursprüngliche Fassung der Rahmenvereinbarung wurde im Juni 2004 veröffentlicht. Die Regeln müssen gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute) angewendet werden.
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hatte bereits im Januar 2001 einen Vorschlag zur Änderung der internationalen Eigenkapitalregelung vorgestellt. Allgemein ist der Entwurf unter der Bezeichnung Basel II bekannt. Ab dem Jahr 2007 sollten die Bestimmungen in mehr als 100 Ländern in nationales Recht umgesetzt werden, um eine größere Sicherheit des Weltfinanzsystems zu erreichen.
Dazu sollen Risiken bei der Kreditvergabe besser erfasst und die Eigenkapitalvorsorge der Kreditinstitute risikogerechter gestaltet werden. Je höher also das Risiko des Kreditnehmers, desto mehr Eigenkapital muss das Kreditinstitut zukünftig vorhalten, und umgekehrt, wobei durch den Kreditnehmer gestellte Sicherheiten eine erhöhte Bedeutung erlangen.
Neben diesen weitreichenden Konsequenzen für die Mindestkapitalanforderungen werden insbesondere auch höhere Anforderungen an das Risikomanagement und die Offenlegungsvorschriften gestellt. Banken mit niedrigen Risiken (Kreditrisiken / operationelle Risiken) werden zukünftig auch eine niedrigere EK-Unterlegung vorhalten müssen (und vice versa).
Die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung, SolvV) vom 14.12.2006 wurde am 20.12.2006 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2006 Teil I Nr. 61, S. 2926 ff.) veröffentlicht und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
Sie konkretisiert die Anforderungen der §§ 10 ff. des Kreditwesengesetzes über die Mindesteigenkapitalbestimmungen. Die SolvV löste den bisherigen Grundsatz I über das Mindesteigenkapital der Institute grundsätzlich ab. In Form der Capital Requirements Directive wurden die Basel II-Regelungen in eine gemeinsame Richtlinie der EU übernommen, welche die Grundlage der SolvV bildet.
Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:
- Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule 1): Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung. Dazu werden vor allem Kreditausfallrisiken, Marktpreisrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln unterlegt.
- Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess (Säule 2): Die Säule 2 stellt zwei Anforderungen an Banken. Erstens müssen sie über ein Verfahren verfügen, mit dem sie beurteilen können, ob ihre Eigenkapitalaustattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angemessen ist. Des Weiteren müssen sie über eine Strategie für den Erhalt ihres Eigenkapitalniveaus verfügen. Diese Strategie wird als Internal Capital Adequacy Assessment Process kurz ICAAP bzw. Internes Kapitaladäquanzverfahren bezeichnet. Zweitens stellt die Säule 2 an die Aufsicht die Anforderung, alle Banken einem Evaluierungsprozess zu unterziehen. Auf Basis dieses Prozesses sind gegebenenfalls Aufsichtsmaßnahmen erforderlich.
- Erweiterte Offenlegung (Säule 3): Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (beispielsweise im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung folgt z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie. So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten.