DRS 20

Definition:

Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB.

Ziel der Konzernlageberichterstattung nach diesem Standard ist es, Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen.

Die Regeln des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Konzernlageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung formuliert. Anschließend behandelt der Standard jeweils geschlossen die Berichtselemente Grundlagen des Konzerns, Wirtschaftsbericht, Nachtragsbericht, Prognose-, Chancen- und Risikobericht, Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, Übernahmerelevante Angaben, Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 289a HGB) und Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich enthält der Standard in den Anlagen 1 und 2 branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen.

Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift "Konzernlagebericht" aufzustellen und offen zu legen.

Der Standard formuliert sechs Grundsätze der Konzernlageberichterstattung:

  1. Vollständigkeit,
  2. Verlässlichkeit und Ausgewogenheit,
  3. Klarheit und Übersichtlichkeit,
  4. Vermittlung der Sicht der Konzernleitung,
  5. Wesentlichkeit und
  6. Informationsabstufung.

 

Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage bilden Angaben zu den Grundlagen des Konzerns. Es ist auf das Geschäftsmodell sowie auf die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einzugehen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben außerdem das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen.

Im Wirtschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf (einschließlich des Geschäftsergebnisses) und die Lage des Konzerns darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen einzugehen. Im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs sind zeitraumbezogene Informationen über die Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum zu vermitteln. Dazu ist auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. Im Mittelpunkt der Angaben zur Ertragslage des Konzerns steht die Darstellung, Analyse und Beurteilung der wesentlichen Ergebnisquellen. Die Finanzlage des Konzerns ist anhand der Kapitalstruktur, der Investitionen und der Liquidität darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Haben wesentliche Erhöhungen oder Minderungen des Vermögens stattgefunden, unter anderem durch Inflations- und Wechselkurseinflüsse, ist deren Auswirkung auf die Vermögenslage aufzuzeigen. In die Ausführungen sind die bedeutsamsten finanziellen und, soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung, auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen.

In einem Nachtragsbericht sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Auf ihren Eintritt nach Schluss des Berichtszeitraums ist gesondert hinzuweisen.

Der Prognose-, Chancen- und Risikobericht soll dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich in Verbindung mit dem Konzernabschluss ein zutreffendes Bild von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns und den mit ihr einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu machen. Prognosen sind zu den wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren anzugeben, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden. Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Absehbare Sondereinflüsse nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren. Die Prognosen müssen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Kennzahlen gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen. Die Risikoberichterstattung umfasst Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage und, sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, Angaben zum Risikomanagementsystem. Zu berichten ist über wesentliche Risiken, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten des Konzernlageberichts beeinflussen können. Die dargestellten Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des Risikoberichts zu erhöhen, sind die einzelnen Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen oder zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Chancen sind analog zu den Risiken zu behandeln.

Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem in Bezug auf die Konzernrechnungslegung umfassen Strukturen, Prozesse und Kontrollen zur Erstellung des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität sind nicht erforderlich.

Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat die Unternehmensleitung über ihre Risikoziele und Risikomanagementmethoden im Zusammenhang mit eingesetzten Finanzinstrumenten zu berichten. Dabei ist auch auf konkrete Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einzugehen.

Mit den übernahmerelevanten Angaben wird das Ziel verfolgt, einen potenziellen Bieter in die Lage zu versetzen, sich vor Abgabe eines Übernahmeangebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu verschaffen.

Der Standard enthält Leitlinien für den Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 289a HGB, Corporate Governance Erklärung) für den Fall, dass die Erklärung im Lagebericht des Mutterunternehmens abgegeben wird und der Lagebericht des Mutterunternehmens mit dem Konzernlagebericht zusammen offengelegt wird. Weiterhin enthält der Standard einen Vorschlag zur Formulierung der Versicherung der gesetzlichen Vertreter (gemäß § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB und § 315 Absatz 1 Satz 6 HGB, Bilanzeid) für die Fälle, in denen der Eid für Konzernabschluss und Konzernlagebericht getrennt oder gemeinsam geleistet wird.

Die Anlagen 1 und 2 modifizieren und ergänzen die für alle Branchen geltenden Risikoberichtsanforderungen in Bezug auf Spezifika der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen. Unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung müssen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen die wesentlichen Merkmale ihres konzernweiten Risikomanagementsystems darstellen. Ferner sind die Risiken von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen zwingend zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen.

Entsprechend fordert Anlage 1 von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten Mindestangaben zu Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken. Anlage 2 fordert von Versicherungsunternehmen Mindestangaben zu versicherungstechnischen Risiken (getrennt nach Risiken der Schaden-/Unfallversicherung und der Lebensversicherung), Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft,  Risiken aus Kapitalanlagen und operationellen Risiken.

Aufgrund der Informationsbedürfnisse des Kapitalmarkts gelten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und zum Teil für Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, darüber hinaus folgende Berichtsanforderungen:

  • Darstellung des unternehmensintern eingesetzten Steuerungssystems und der wichtigsten Steuerungskennzahlen (DRS 20. K45-K47),
  • Darstellung der Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements (DRS 20.K79-K80),
  • Darstellung der Merkmale des konzernweiten Risikomanagementsystems (DRS 20.K137-K145),
  • Darstellung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist (§ 315 Absatz 2 Nr. 5 HGB); hierzu DRS 20.K168-K178.
  • Angaben zu übernahmerelevanten Daten und Informationen, sofern Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen (§ 315 Abs. 4 HGB); hierzu DRS 20.K188-K223.
  • Versicherung, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind (Versicherung der gesetzlichen Vertreter), sofern ein Mutterunternehmen im Sinne von § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB (= Mutterunternehmen, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 WpHG und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a HGB ist) vorliegt (§ 315 Absatz 1 Satz 6 HGB); hierzu DRS 20.K232-K235.
  • Aufnahme einer Erklärung zur Unternehmensführung, sofern eine börsennotierte Aktiengesellschaft oder eine Aktiengesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, vorliegt (§ 289a HGB); hierzu DRS 20.K224-K231.

 

Die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder im Sinne des § 315 Absatz 2 Nr. 4 HGB (Vergütungsbericht) ist nicht Gegenstand dieses Standards, sondern wird im DRS 17 "Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder" geregelt.

Dieser Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

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