EU-Hinweisgeberrichtlinie
Durch die Richtlinie 2019/1937 der Europäischen Union sollen Hinweisgeber (Whistleblower) zukünftig EU-weit einheitlich und besser geschützt werden. Durch die Richtlinie werden in allen Unionsmitgliedstaaten einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben.
Die EU-Hinweisgeberrichtlinie (auch oft als Whistleblower-Richtlinie oder Whistleblower-RL (WBRL)) sollen Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen. Dadurch tragen diese Personen als Hinweisgeber entscheidend dazu bei, dass solche Verstöße überhaupt aufgedeckt und unterbunden werden können. Potenzielle Hinweisgeber könnten jedoch aus Angst vor Repressalien davor zurückschrecken, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Durch diese Richtlinie und die Umsetzung in nationales Recht der Unionsmitgliedstaaten soll sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene ein ausgewogener und effizienter Hinweisgeberschutz (Whistleblower) geschaffen werden (sieh Artikel 1 der Richtlinie 2019/1937).