Havarie Grosse
Befindet sich das Schiff oder die Passagiere in einer Gefahrensituation und entscheidet sich daraufhin der Kapitän, dem Schiff oder der Ladung vorsätzlich Schaden zuzufügen, um Schiff, Mannschaft und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten (§ 588 HGB n.F.), dann handelt es sich um eine Große Haverei (auch als gemeinschaftliche Haverei, Havarie Grosse, General Average oder Gross Average genannt).
Voraussetzung ist die ganze oder teilweise Rettung des Schiffs und der Ladung. Für solche Kosten, die letztlich allen zugutekommen, da sie Schiff und Ladung im Großen und Ganzen retten, sollen dann Schiff, Ladung und Fracht gemeinsam aufkommen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Große Haverei nicht zum Tragen kommt, wenn das Schiff und die restliche Ladung trotz dieser Maßnahmen dann dennoch nicht gerettet werden kann.
Grundidee ist also, dass Rettungsmaßnahmen, die allen zugutekommen, auch solidarisch bezahlt werden sollen, sofern nicht ohnehin der Schädiger diese Kosten zur erstatten hat.
Im § 706 HGB a.F. wurden unter anderem folgende Fälle der Großen Haverei genannt:
- Nr. 1: Überbordwerfen von Ladung (so genannter Seewurf),
- Nr. 2: Leichtern von Ladung,
- Nr. 3: absichtliche Strandung des Schiffes,
- Nr. 6: Abwehr von Seeräubern.
Rechtsgrundlage sind in der Praxis häufig die YAR (York-Antwerp-Rules). Eine Transportversicherung ersetzt in der Regel alle "Havarie Grosse"-Aufwendungen.