Produkthaftung

Definition:

Die Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Sie ist in den §§ 1 bis 19 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt und von der verschuldensabhängigen "Produzentenhaftung" nach § 823 BGB zu unterscheiden.

Die Produkthaftung setzt weder einen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher voraus, noch ist ein Verschulden für die Haftung des Herstellers erforderlich. Vielmehr soll der Endabnehmer vor bestimmten von einem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren, unabhängig von einem Verschulden des Herstellers geschützt werden, auch wenn sich diese erst nach Inverkehrbringen des Produkts gezeigt haben. Es handelt sich also um eine reine Gefährdungshaftung.

Mangels Vertrags oder Kontakt zwischen Hersteller und Endabnehmer, der das Produkt in der Regel bei einem Zwischenhändler erworben hat, scheiden Ansprüche aus Gewährleistung, Positiver Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo ("cic", Verschulden vor Vertragsabschluss) aus. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter kommt regelmäßig nicht in Betracht, da der Endabnehmer dem Hersteller und den Zwischenhändlern noch nicht bekannt ist und daher in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag nicht einbezogen ist.

Rechtsgrundlage ist das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vom 15.12.1989 (in Kraft seit 1.1.1990). Fehler sind vor allem Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler. Die Haftung bezieht sich nur auf die Folgeschäden an bereits vorhandenen Rechtsgütern des Geschädigten, nie jedoch auf den eigentlichen Gebrauchswert des Produktes. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat oder das Produkt beim Inverkehrbringen fehlerfrei war, das Produkt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist, das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrbringen noch nicht erkannt werden konnte (§ 1 Absatz 2 ProdHaftG). Unberührt vom ProdHaftG besteht eine Verschuldenshaftung basierend aus den Vorschriftung der Unerlaubten Handlung (§ 823 BGB); wichtig insbesondere für den Anspruch auf Schmerzensgeld.

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