Das Thema "Corporate Governance" ist derzeit in aller Munde und sollte von sämtlichen Unternehmen beachtet werden. Allerdings schreibt § 161 AktG die Verpflichtung zu einer Entsprechenserklärung, ob ein Unternehmen die Vorschriften des deutschen Corporate Governance Kodex einhält, nur für börsennotierte Gesellschaften vor. § 289f HGB sieht eine verpflichtende Erklärung zur Unternehmensführung ebenfalls nur für eine kleine Gruppe von Unternehmen, insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften, vor. § 289f Abs. 2 Nr. 1 HGB regelt, dass in diese Erklärung zur Unternehmensführung auch die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG aufzunehmen ist.
Die §§ 289b-e HGB statuieren demgegenüber eine Pflicht zur Erstellung einer sog. nichtfinanziellen Erklärung für den Bereich der Corporate Social Responsibility (CSR) für Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzung des § 267 Abs. 3 S. 1 HGB (Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse von über 40 Mio. Euro) erfüllen, kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Gem. § 289 Abs. 4 HGB sind sämtliche kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB dazu verpflichtet, die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben. Dies gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, da § 267 Abs. 3 S. 2 HGB regelt, dass diese bei einer Kapitalmarktorientierung als große Kapitalgesellschaften zu qualifizieren sind.
Der Beitrag "Corporate Governance, Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG) sowie Erklärung zur Unternehmensführung ( § 289f HGB)" stellt, nach einer Einführung zu dem Thema "Corporate Governance" die Regelungen und Beziehungen der Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) sowie zu der Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB) dar. Die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften werden ebenfalls beleuchtet, auch wenn diese derzeit kaum oder nicht im Fokus der Öffentlichkeit stehen.