Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hat sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Die Europäische Kommission hat den Skandal um die "Panama Papers" zum Anlass genommen, die Bestimmungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom Mai 2015 (EU) 2015/849 zu verschärfen. Der nun vorgelegte Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie (COM (2016) 450) soll ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung erlauben und durch die Schaffung von Transparenz Steuervermeidung und Geldwäsche noch wirksamer unterbinden. Korrespondierend dazu wurde ebenfalls die Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der (bisherigen Geldtransfer-) Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 veröffentlicht.
Die Geldwäscherichtlinie verfolgt einen risikobasierten Ansatz; insbesondere soll mit der Richtlinie der gezielte Austausch von Informationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene weiter verbessert werden.
Nach der Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten etwa erstmals verpflichtet, ein zentrales Register mit Informationen zu den Nutznießern (den sog. "wirtschaftlich Berechtigten") von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen einzurichten. Weiterhin erweitert die neue Geldwäscherichtlinie den Kreis der so genannten PEP, also politisch exponierter Personen, um Mitglieder der leitenden Organe politischer Parteien und enthält zudem klarere Regelungen zum Umgang mit diesen PEP.
Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht daneben auch vor, dass alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, als Vortat zur Geldwäsche einzustufen sind.
Geldwäsche vs. Terrorismusfinanzierung
In der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wird keine Unterscheidung zwischen den Vorschriften hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung vorgenommen. Die Regelungen scheinen daher für beide Zwecke gleichermaßen vorgesehen und geeignet zu sein. Bei genauer Betrachtung ist es fraglich, ob Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einer gemeinsamen Richtlinie hinreichend bekämpft werden können. Es muss kritisch hinterfragt werden, ob beiden Problemstellungen in gleichem Maße Rechnung getragen wird, wenn sie inhaltlich in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie gleichbehandelt werden. Es entsteht der Eindruck, es handele sich um zwei sehr ähnliche Vorgänge und dass alle Vorschriften sowohl für die Verhinderung von Geldwäsche als auch für die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung geeignet sind. Ob bei dieser Herangehensweise die Realität ausreichend reflektiert wird, ist fragwürdig.
Aus einer Studie von Emilie Oftedal, Wissenschaftlerin des norwegischen Forschungsinstituts des Verteidigungsministeriums, geht hervor, dass drei Viertel der Anschläge von 40 untersuchten Dschihadisten-Zellen in Europa zwischen 1994 und 2003 mit weniger als 10.000 EUR durchgeführt wurden [vgl. Oftedal 2015]. Des Weiteren sind Waffen und Sprengstoffe für drei- bis vierstellige Summen auf dem Schwarzmarkt beziehungsweise im Darknet zu erwerben [vgl. Bankmagazin, S. 7-8]. Diese Beträge liegen deutlich unter den Schwellenwerten für die Sorgfaltspflichten von Banken und stellen die Wirksamkeit der Vorschriften zumindest in Frage. Im Gegensatz dazu versucht die organisierte Kriminalität, grundsätzlich weitaus höhere Beträge zu legalen Geldern umzuwandeln.
Darüber hinaus kann Terrorismusfinanzierung auch über legale Geldquellen erfolgen, während die Definition von Geldwäsche einen illegalen Ursprung der gewaschenen Gelder voraussetzt. Geldwäsche hat das Ziel, die Legalität der Gelder zu erreichen, während Terrorismusfinanzierung eine illegale Straftat ermöglichen soll. Insgesamt weisen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wesentliche Unterschiede auf und sollten daher getrennt voneinander behandelt werden. Gerade das für die Sicherheit im EU-Raum und weltweit existenzielle Gebiet der Terrorismusfinanzierung sollte spezifischer behandelt werden. Durch eine eigenständige Betrachtung soll der Eindruck vermieden werden, es handele sich um zwei identische Tatvorgänge, die mit denselben Maßnahmen bekämpft oder verhindert werden können.
Zunächst wäre es sinnvoll, die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung auf zwei Ebenen anzusetzen. Einerseits sollte dies auf der Ebene der terroristischen Organisationen geschehen, um ihre Geldgeber an der Verschiebung ihrer Vermögenswerte zu hindern und diese Transaktionen aufzudecken. Für diesen Zweck eignet sich die 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Zumindest bietet sie eine gute Grundlage zur Entwicklung spezifischer Maßnahmen, da die finanziellen Mittel durch die Wahrnehmungsschwellen der Verpflichteten erfasst werden können. Andererseits muss auf der Ebene der Verhinderung von gezielten terroristischen Aktivitäten und der gleichzeitigen Aufspürung von Terroristen agiert werden. Für diesen Zweck scheint die aktuelle 4. EU-Geldwäscherichtlinie ungeeignet zu sein, und hier besteht ein eindeutiger Bedarf, Vorschriften zur Bekämpfung zu erlassen. Der EU Aktionsplan geht noch einen Schritt weiter und definiert das Ziel, die Einnahmenquellen terroristischer Organisationen auszutrocknen, indem ihre Fähigkeit, finanzielle Mittel und Vermögenswerte zu beschaffen, stillgelegt wird [vgl. EU Kommission 2016]. Insgesamt beschreibt der EU-Aktionsplan im Gegensatz zu der 4. EU-Geldwäscherichtlinie die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung wesentlich konkreter und ist daher als wichtiger Schritt in Richtung einer effektiven Terrorismusbekämpfung zu betrachten. Daher wird als logische Konsequenz im Kampf gegen terroristische Straftaten die Veröffentlichung einer eigenständigen Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung erwartet [vgl. Rat der Europäischen Union 2016].
Erste Details der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung
Die vom Terrorismus ausgehende Bedrohung ist in den letzten Jahren permanent angestiegen und wurde durch die Anschläge in Frankreich und Belgien für jeden spürbar. Auf den dadurch ausgelösten Handlungsbedarf in der EU folgten diverse Maßnahmen:
- die EU-Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätze (EU PNR, 2016),
- das EU Internet Forum zum Aufbau einer Inhalte-Kontrolle von großen Plattformanbietern wie Google, Twitter und Facebook,
- die Verordnung (EU) 2016/794 für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung,
- die Gründung eines "European Counter Terrorism Centre" (ECTC)
- ein neuer Kommissions-Posten hinsichtlich einer "Sicherheitsunion" (Sir Julian King, 2016) und
- aktuell die Ausarbeitung einer Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung.
Die vorgeschlagene Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung soll den geltenden Rahmenbeschluss 2002/475/JI sowohl verschärfen als auch aktualisieren. Dabei bezieht sich der Vorschlag der Richtlinie auf die Verhinderung von verschiedenen terroristischen Aktivitäten. Darunter werden Auslandsreisen gem. Art. 9, Anwerbungen gem. Art. 6 und Ausbildungen gem. Art. 7 für terroristische Zwecke verstanden. Im Hinblick auf die Finanzierung, Organisation und Erleichterung von Auslandsreisen stellen die logistische sowie materielle Unterstützung eine Straftat dar. Des Weiteren beziehen sich die Vorschriften der Richtlinie gem. Art. 22 auch auf die Rechte von Opfern des Terrorismus und stellt ihnen Opferunterstützungsdienste sowie Schutzmaßnahmen in Aussicht.
Die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung macht deutlich, dass die EU gewillt ist, schnelle Maßnahmen zu ergreifen. Eine Reaktion auf die aktuelle Bedrohung mit einer einhergehenden sinnvollen Verschärfung der Vorschriften und ihrer Umsetzung sind sicherlich notwendig, jedoch sollte ein purer Aktionismus vermieden werden. Die Sinnhaftigkeit, Angemessenheit und Effektivität der einzelnen Maßnahmen und Vorschriften sollten ausreichend hinterfragt werden, nicht zuletzt auch, um unangemessene Einschränkungen hinsichtlich des Datenschutzes und sonstigen Freiheitsrechten zu verhindern.
Fazit
Mit der 4. Geldwäscherichtlinie setzt die EU unter anderem die verschärften Vorgaben der FATF um und intensiviert ihre Bemühungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu bekämpfen. Nach der überaus deutlichen Kritik an den deutschen Geldwäschestatuten seitens der OECD, wurden diese in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und verschärft. Daher bleibt es abzuwarten, inwiefern sich die 4. EU-Geldwäscherichtlinie auf die deutsche Gesetzgebung auswirken wird. Fest steht jedenfalls schon heute, dass das Thema Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung weiter zwingend im Blick zu behalten ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an den Bestrebungen, Terrorismusfinanzierung zukünftig getrennt in einem eigenständigen Rahmenwerk zu behandeln.
Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise:
- EU Kommission (2016): Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung, S. 3, Download
- Oftedal, Emilie (2015): The financing of jihadi terrorist cells in Europe, S. 24, Download
- o. V. (2016): Bankmagazin 2016, 7-8, S. 58.
- Rat der Europäischen Union (2016): Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung: Die Verhandlungen mit dem Parlament können beginnen, Link
Autoren:
Christoph Wronka, Managing Consultant Regulatory Compliance, EXXETA AG
Robert Mäntz, Consultant Regulatory Compliance, EXXETA AG
Christoph Wronka
Robert Mäntz