Der Bundesrat hat ein Maßnahmenbündel zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität im Immobilienbereich abschließend gebilligt. Der Bundestag hatte das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz bereits Ende März beschlossen. Es muss nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die Finanzaufsicht Bafin soll nach dem von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) federführend ausgearbeiteten Gesetz im Fall einer drohenden Blase unmittelbar einschreiten und die Hürden für die Geldhäuser bei der Vergabe von Krediten für Wohnimmobilien erhöhen können. Dafür sollen zusätzliche Instrumente geschaffen werden, mit denen die Aufsicht Kreditgebern "zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzstabilität" Kriterien für Neukredite vorgeben kann.
Die Bedingungen sollen nach Kritik der Wirtschaft aber weniger hart ausfallen als eigentlich von Schäuble geplant. Anstatt vier sollen nur zwei Kriterien zur Anwendung kommen. Droht eine Blase, kann die Bafin demnach eine Obergrenze für das Verhältnis von Darlehenshöhe und Immobilienwert festlegen und eine zeitliche Vorgabe für die Tilgung machen. Außerdem gibt es Bagatellgrenzen: So sollen Darlehen bis zu 50.000 Euro gar nicht erfasst werden.
Darüber hinaus soll das Gesetz Rechtsunsicherheiten beseitigen, die im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie Anfang 2016 entstanden sind und die zu einer eingeschränkten Kreditvergabe für junge Familien und Senioren geführt hatten.
In einer Entschließung dazu begrüßten die Länder laut Bundesrat, dass das Gesetz teilweise auch Verbesserungsvorschläge aus einer Länderinitiative aufgreift, und äußerten die Erwartung, dass sich die Versorgung mit Immobilienkrediten wieder verbessert, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher Gefahr laufen, sich zu überschulden. Zugleich erneuerten die Länder demnach aber ihre Forderung nach mehr Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, insbesondere für ältere Menschen und junge Familien, und forderten die schnelle Vorlage einer Verordnung dazu.