In einem jüngst veröffentlichten Papier begrüßt der Bundesverband Deutscher Banken (BdB), dass die Bundesregierung – gemäß der Vorgabe im Koalitionsvertrag – die Arbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vier Jahre nach deren Gründung einer Evaluierung unterzieht. Eine derartige Zwischenbilanz bietet die Chance, die Weiterentwicklung der deutschen Aufsicht im internationalen Wettbewerb zu befördern und somit die Qualität des Finanzstandortes Deutschland zu steigern. Eine kompetente, angemessen ausgestattete und effektive Aufsicht ist aus Sicht der privaten Banken unverzichtbar, um die Stabilität des Finanzsystems sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Kredit- bzw. Finanzwirtschaft zu gewährleisten. Eine sachgerechte Ressourcenausstattung ist auch deshalb notwendig, damit die BaFin im Rahmen des Committee of European Banking Supervisors (CEBS), des Committee of European Securities Regulators (CESR) und des Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS) ihren unverzichtbaren Beitrag zur Vertiefung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden leisten und auf diese Weise die notwendige Konvergenz der Aufsichtspraxis in der EU befördern kann.
Neuaurichtung der Aufsicht war richtig
Insgesamt hat sich die BaFin und die mit ihrer Gründung verbundene Neuausrichtung der Aufsicht bewährt. Der vor vier Jahren vollzogene Übergang zu einer sektorübergreifenden Aufsicht hat sich angesichts der zunehmenden Bedeutung von Themen, die für die gesamte Finanzwirtschaft relevant sind – wie Outsourcing oder Anforderungen an das Risikomanagement – sowie der steigenden Risikoorientierung der Aufsicht als folgerichtig erwiesen. Die seit 2002 vollzogene Stellenaufstockung war zum einen Ausdruck eines erheblichen Nachholbedarfes bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben. Zum anderen ermöglicht sie der BaFin, den neu hinzugekommenen Aufgaben in angemessener Form gerecht zu werden. Nach dieser „Wachstumsphase“ sollte nun jedoch die Konsolidierung der BaFin im Vordergrund stehen, so der Bankenverband.
Deutlich intensiviert hat sich erfreulicherweise der Dialog zwischen Aufsicht und Kreditwirtschaft. Vor allem die zu verschiedenen Themen eingerichteten und aus Vertretern von Aufsicht, Instituten und Verbänden zusammengesetzten Fachgremien haben schnelle und sachgerechte Lösungen zu wichtigen Regulierungsthemen befördert. Verbesserungsfähig scheint jedoch noch die unmittelbare Kommunikation der Aufsicht mit den Instituten sowie zum Teil auch das Auftreten einzelner Vertreter der Aufsicht. Außerdem gibt es nach wie vor Bereiche, in denen die Verwaltungspraxis der BaFin nicht hinreichend transparent ist.
Aufsicht führt zur Verbesserung der Risikomanagementsysteme
Die privaten Banken sind mit der Prüfungstätigkeit der Aufsicht (BaFin und Bundesbank sowie beauftragte Wirtschaftsprüfer) überwiegend zufrieden. Sofern Prüfungen gut vorbereitet sind und von kompetenten Prüfungsteams zielorientiert und zügig durchgeführt werden, stellen diese zwar naturgemäß eine Belastung für das geprüfte Institut dar, können im Eigeninteresse der Bank aber zu einer Stärkung der Risikomanagementsysteme beitragen.
In verschiedenen Einzelaspekten ist jedoch noch deutlicher Verbesserungsbedarf festzustellen:
- Den Instituten sollten rechtzeitig die Prüfungstermine für nicht-anlassbezogene Prüfungen mitgeteilt werden, damit die sonstigen Prüfungsvorgänge (Interne Revision, Jahresabschluss, Rating-Agenturen, Sicherungseinrichtungen) darauf abgestimmt werden können. Außerdem müssen die Institute rechtzeitig über Umfang und Gegenstand der Prüfung unterrichtet werden, um entsprechende Ressourcen (Räumlichkeiten, Mitarbeiter) bereitstellen und notwendige Unterlagen aufbereiten zu können. Kurzfristig wiederholte Prüfungen gleicher Sachgebiete durch unterschiedliche Prüfungsinstitutionen sind grundsätzlich zu vermeiden und sollten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.
- Da den Prüfungen der nicht-staatlichen Einlagensicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft sehr strenge, mit den Standards bei KWG-Sonderprüfungen mindestens vergleichbare Maßstäbe zugrunde liegen und die Berichte dieser Einlagensicherungsprüfungen der Aufsicht zu übermitteln sind, sollten die Durchführung und die Ergebnisse von Einlagensicherungsprüfungen bei der Anordnung bzw. Durchführung von Sonderprüfungen gem. § 44 KWG entsprechend berücksichtigt werden. Die Verwendbarkeit von bereits vorhandenen Prüfungsergebnissen sollte auch für die Tätigkeit der Geldwäschebeauftragten hinsichtlich der Prüfungsergebnisse der Internen Revision gelten.
- Die Prüfungsteams sollten gut vorbereitet sein und über die notwendige Fachkompetenz verfügen. Durch entsprechende Ausbildungsaktivitäten der BaFin und der Bundesbank ist sicherzustellen, dass die – notwendige – Ausbildung von neuen Mitarbeitern der Aufsicht im Interesse der Prüfungseffizienz nicht maßgeblich von den Instituten im Rahmen der Prüfungen geleistet wird.
- Bevor der Endbericht der Geschäftsleitung zugestellt wird, sollte der Entwurf des Prüfungsberichts im Regelfall der betroffenen Fachabteilung des geprüften Instituts zur Berichtigung eventuell unzutreffender Sachverhaltsdarstellungen zugeleitet werden; hiervon sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
- Der Zeitabstand zwischen Abschluss der Prüfung und Vorlage des endgültigen Prüfungsberichtes bei der Geschäftsleitung sollte nicht unangemessen groß sein. Andernfalls wird dem Institut, das die Kosten der Prüfung zu tragen hat, die Chance genommen, wertvolle Anregungen des Prüfungsberichtes zügig in der Praxis umzusetzen, woran auch die Aufsicht ein Interesse haben muss.
- Die jährlichen Aufsichtsgespräche sollten für eine Gesamtschau auf das jeweilige Institut und im Sinne eines risikoorientierten Prüfungsansatzes für eine klare Prioritätensetzung hinsichtlich der Verbesserung einzelner Teile des Risikomanagements genutzt werden. Gelegentlich entsteht in der Praxis der Eindruck, dass vergleichsweise unwichtigen Regelungsbereichen von der Aufsicht eine unverhältnismäßig große Beachtung geschenkt wird.
- Alle aufsichtlichen Maßnahmen sollten sich strikt am Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientieren. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Geldwäschebekämpfung, in dem die Prüfungen vielfach überzogen sind und in Folge dessen regelmäßig kein vertretbares Aufwand-Nutzen-Verhältnis besteht. Häufigkeit, Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der nicht-anlassbezogenen Prüfungen dürfen nicht dem Zufallsprinzip folgen, sondern müssen sich an der individuellen Risikosituation des Instituts ausrichten.
Aufsichtsfremde Aufgaben sollten nicht von den beaufsichtigen Unternehmen finanziert werden
Um die Aufsicht von den restriktiven Zwängen des Bundeshaushalts zu befreien und ihr angemessene Handlungsspielräume zu gewähren, wurde mit der Gründung der BaFin Anfang 2002 die vollständige Finanzierung durch die beaufsichtigten Unternehmen („100%-Finanzierung“) eingeführt: Alle Kosten der BaFin, die nicht direkt durch Gebühren für Amtshandlungen gemäß § 14 FinDAG bzw. durch gesonderte Erstattungen für Sonderprüfungen gemäß § 15 FinDAG abgedeckt werden, werden gemäß § 16 FinDAG im Wege einer Umlage zu 100 % von den beaufsichtigten Unternehmen getragen; der Bund ist somit an der Finanzierung der BaFin nicht mehr beteiligt.
Der Bankenverband spricht sich, soweit es um die unmittelbare Finanzmarktaufsicht geht, nachdrücklich dafür aus, an der 100%-Finanzierung der BaFin durch die beaufsichtigten Unternehmen festzuhalten. Diese ist nach früherer Erfahrung notwendig, um eine effektive und angemessen ausgestattete Aufsicht zu gewährleisten. Die in jüngster Zeit gelegentlich geforderte Rückkehr zur alten 90%/10%-Finanzierung lehnt der Bankenverband von daher ab.
Seit Gründung der BaFin sind der Aufsicht freilich zunehmend Aufgaben zugewiesen worden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungen und Investmentgesellschaften bzw. von Finanzmärkten stehen und die nicht auf die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zielen. Hier ist insbesondere das Kontoabrufverfahren gemäß § 24c KWG zu nennen; zum Teil gilt dies auch für die Bekämpfung der Geldwäsche. Aufwendungen für BaFin-Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der Finanzmarktbeaufsichtigung, sondern allgemeinen staatlichen Zwecken dienen, müssen hingegen vom Bund getragen werden. § 15 FinDAG, der die gesonderte Erstattung von Kosten der BaFin regelt, ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass die Bundesregierung der BaFin jene Kosten gesondert zu erstatten hat, die der BaFin aus der Wahrnehmung von nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen und der Finanzmärkte stehenden Aufgaben anfallen, so der Bankenverband.