Risikomessung

Basel renoviert den Kreditrisikostandardansatz


Risikomessung: Basel renoviert den Kreditrisikostandardansatz News

Der Kreditrisikostandardansatz ist eine der Methoden, die Banken verwenden können, um ihre Risiken und damit ihre regulatorischen Mindesteigenkapitalanforderungen – gemäß Säule I des Baseler Eigenkapitalvereinbarung – zu bestimmen. Es handelt sich um ein einfaches, von der Bankenaufsicht vorgegebenes Modell zur Berechnung des Mindestkapitals. Neben dem Standardansatz stehen derzeit zwei weitere Ansätze zur Verfügung, die auf internen Ratings basieren, das heißt bei denen die Banken die Kreditausfallwahrscheinlichkeiten selber schätzen bzw. modellieren. Dies sind der Basis-Ansatz (Foundation Internal Ratings-Based Approach – F-IRBA) und ein fortgeschrittener (Advanced) Ansatz (A-IRBA).

Der Standardansatz ist das vor allem bei kleinen und mittelgroßen Banken verwendete Verfahren. Es muss aber auch bei großen Banken, die sich später für ein internes Ratingverfahren entscheiden, als Einstiegsmodell Anwendung finden. In der internen beziehungsweise ökonomischen Steuerung – gemäß Säule II – verwenden vor allem Großbanken eigene modellbasierte Quantifizierungsverfahren. Seit Jahren herrscht ein Disput zwischen Aufsicht und den vor allem auf ökonomische Steuerung ausgerichteten Banken darüber, ob, wann und in welchem Umfang Risiken überschätzt beziehungsweise unterschätzt werden und zu einer unverhältnismäßigen Kapitalanforderung führen.

Die letzte Finanzkrise war für die Aufsicht Anlass genug die modellbasierte Quantifizierung von Kreditrisiken bei den Instituten zu untersuchen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen. Die große Variabilität in den Ergebnissen veranlasste Basel schließlich dazu weitreichende Adjustierungen und Neukalibrierungen bei den Modellen und Standardverfahren auf den Weg zu bringen.

Basel veröffentlichte im Dezember 2014 ein Konsultationspapier zur Überarbeitung des Standardansatzes für Kreditrisiken (Consultation paper on revisions to the standardised approach for credit risk – BCBS 307). Die Konsultationsphase endete am 27. März 2015.

Rückblick

Mit Einführung von Basel I im Jahr 1988 bestimmte fortan ein Solvabilitätskoeffizent von 8 Prozent das Verhältnis von Risiko und regulatorischem Eigenkapital. Die quantifizierbare Unterlegungspflicht von Kreditrisiken wurde zum Standard. Niedergeschrieben wurden diese Anforderungen im § 10 KWG und in den diesbezüglichen Eigenkapitalgrundsätzen, dem Grundsatz 1. Für 100,- DM Kreditvolumen mussten je nach kreditnehmerbezogener Risikoklasse fortan bis zu 8,- DM Eigenkapital – davon 4,- DM Kernkapital – vorgehalten werden. Kredite an Siemens und Lieschen Müller wurden mit 100 Prozent Risikogewicht belegt, Banken waren mit pauschal 20 Prozent dabei und für OECD Staaten – darunter auch Griechenland – wurden mit einem Risikogewicht von 0 Prozent regulatorisch quasi risikofrei gestellt.

Etwa zehn Jahre und einige Erkenntnisse später (wir schrieben das Jahr 1995 beziehungsweise 1998) wurden im Rahmen der 5. und 6. KWG Novelle einige Neuerungen im Quantifizierungsverfahren umgesetzt. Wertpapiere wurden in den Katalog der Kreditrisiken gem. § 19 KWG aufgenommen und Marktrisiken, zumindest für das Handelsbuch, unterlegungspflichtig. An den starren und wenig risikosensitiven Kreditrisikogewichtungsfaktoren sollte sich erst nach weiteren zehn Jahren mit der Einführung von Basel II im Jahre 2006 etwas ändern. Neben der Einführung von 15 verschiedenen Forderungsklassen und einer damit verbundenen selektiveren Bewertungsmöglichkeit der Kreditnehmereigenschaft wurde die vom Rating abgeleitete Ausfallwahrscheinlichkeit das zentrale Sensitivitätsmerkmal zur Beurteilung des Kreditnehmerausfallrisikos. Eine dominierende Rolle spielten dabei die von den Ratingagenturen vergebenen Bonitätsbeurteilungen. Nach diesen externen Beurteilungsmaßstäben wurde das Kreditportfolio in Bonitätsklassen eingeteilt. Je nach Rating und Forderungsklasse reichte das Risikogewicht von 0 bis 150 Prozent. Daneben konnten Banken das Ausfallrisiko für das ganze Kreditportfolio oder aber auch nur für seine Teile (Partial Use) selber schätzen.

Nicht einmal zwei Jahre später wurden die Konstruktionsfehler im Zuge der Banken- und Finanzkrise sichtbar. Die Aufsicht versuchte mit Hilfe von in immer kürzeren Abständen folgenden Regulierungsmaßnahmen Abhilfe zu schaffen. Es folgten Basel 2.5 und ab 2014 Basel III.

Die Konsequenzen sind uns allen bekannt. Wiederverbriefungen – eines der instrumentellen Hauptverstärker der Krise – wurden so stark reglementiert, dass die betroffenen Banken ihre Securitisation beziehungsweise Credit Trading Desks ganz oder teilweise demontierten. Auch werden viele Banken froh sein, ihre strukturierten Kreditportfolien beziehungsweise toxischen Bestände in NON-Core Einheiten ausgelagert und mit Hilfe verordneter Bilanzierungserleichterungen inzwischen weitgehend abgeschrieben zu haben.

Mit der auf die Finanzkrise folgenden Staatsschuldenkrise und ihren weitreichenden und komplexen Implikationen für Banken und Wirtschaft wurde ein weiterer Mangel deutlich: Die nach wie vor vorhandene Pauschalgewichtung und eine dominante Abhängigkeit von externen Ratings. Die politisch gewollte Nullgewichtung von so genannten Zone-A-Staatsschulden dürfte vor dem Hintergrund der faktischen Pleite eines Euromitgliedsstaates und der offensichtlichen Konstruktionsfehler des Eurosystems darüber hinaus für weiteren Nachbesserungsbedarf sorgen.

Reform der Standardansätze und deren zunehmende Bedeutung bei der Quantifizierung

Die Aufsicht unternimmt erhebliche Anstrengungen, die Systematik der Risikoquantifizierung zu verbessern. Mit der bevorstehenden Einführung von so genannte Floors (siehe BCBS 306) soll die Gestaltungsfreiheit der Banken ihr Kreditrisiko eigenkapitalschonend optimieren zu können begrenzt werden. Zudem erfahren die bei Risikocontrollern, Modellverkäufern und Beratungshäusern, vormals eher als antiquiert betrachteten Standardansätze, da ökonomisch oft widersprüchlich, eine Renaissance.

Der Bedeutungsanteil der neuen Standardansätze ist immens und vor allem große Banken dürften darüber nachdenken, ob die vielen – für modernste Quantifizierungsverfahren – ausgegebenen Millionen nicht gegebenenfalls umsonst waren. Eine berechtigte Fragestellung, da die Aufsicht klarstellt, dass die neuen Standardansätze nicht nur sensitiver, kennzahlenbasierter und damit geschäftsvorfallbezogener werden, sondern eine echte Alternative und damit Abkehr von der einst gefeierten Öffnungsklausel darstellen könnten.

Wird nun alles einfacher und bekommen die bislang von Banken beschäftigten Modellentwickler künftig weniger zu tun, wenn die Standardansätze zum (Risiko-) Maß aller Dinge werden? Nicht ganz, denn wie die Aufsicht betont, soll es vordergründig dem Missbrauch von Freiheitsgraden bei der Risikoquantifizierung an den Kragen gehen und die Variabilität der Ergebnisse eingeschränkt werden. Ob es zu einer gänzlichen Entkoppelung von regulatorischer und ökonomischer Steuerung kommen wird, werden wohl erst entsprechende Untersuchungen der Aufsicht zeigen. Das Primat der Säule I und der Standardansatz als Maßzahl werfen jedoch ihre Schatten voraus. Wenn quantitative Modelle in Zukunft weniger Bedeutungsanteil für die Quantifizierung des Risikokapitals beziehungsweise im ICAAP haben werden, so müssen die Banken deren Rolle und Qualitätsmerkmale im Rahmen des Risikomanagementprozesses neu definieren. Die Überarbeitung und Neukalibrierung der Risikoquantifizierungsverfahren wird sich auch maßgeblich auf die Konzeption der Risikotragfähigkeitsmodelle auswirken.

Basel läutet die Abkehr von der Ratinggläubigkeit ein – KPIs gewinnen Oberhand

Basel hat eine Vielzahl von Schwächen im aktuellen Standardansatz identifiziert:

  • Ein zu starker Rückgriff auf externe Ratings als alleiniger Bestimmungsfaktor für die regulatorische Eigenkapitalunterlegungspflicht (beispielsweise haben Kreditnehmer ohne externes Rating ein Risikogewicht von 100 Prozent und Kreditnehmer mit schlechtem Rating von maximal 150 Prozent);
  • Eingeschränkte Risikosensitivität, da relevante Risikofaktoren bislang unberücksichtigt bleiben und eine zu unscharfe Abgrenzung zwischen den einzelnen Forderungsklassen (beispielsweise zwischen Forderungen an Retail-/Geschäftskunden und Unternehmen – Cliff Effekte) getroffen wird;
  • Unzureichende Granularität der Forderungen bei der Risikogewichtung (beispielsweise hat eine  Forderung gegenüber Unternehmen A in Höhe von 1 Mio. das gleiche Risikogewicht wie ein Großkredit);
  • Verwendung unsachgemäßer Risikoabschläge (Haircut-Schätzungen) zur Sicherheitenbewertung;
  • Ergebnisse aus Standardverfahren sind kaum noch mit IRBA Vorschriften vergleichbar.

Die Grundkonzeption des bisherigen Standardverfahrens, die risikoklassenbezogene Gewichtung, soll bestehen bleiben. Weiterhin bleibt es bei der Möglichkeit Risiken sinnvollerweise mit Sicherheiten beziehungsweise bestimmten – allerdings überarbeiteten – Kreditminderungstechniken eigenkapitalschonend zu mitigieren.

Wirklich neu ist hingegen, dass spezifische aufsichtliche Risikotreiber und Cluster definiert werden sollen, die die Risikosensitivität besser als externe Ratings abbilden und damit eine echte Alternative zum IRBA darstellen sollen. Die Nutzung interner Modelle sollte im Standardverfahren ausgeschlossen sein. Damit soll eine angemessene Berücksichtigung der wirklichen Risikotreiber erfolgen und die Anreizstruktur für die Banken verbessert werden. Obgleich externe Ratings auch weiterhin eine gewisse Rolle spielen, wird deren Abhängigkeit größtenteils reduziert. Ziel ist es, den Standardansatz weitgehend an den IRBA anzugleichen.

Überarbeitung des KSA gemäß BCBS 307 im Überblick

Nachfolgend sind auszugsweise die wesentlichsten Änderungen im Rahmen der neu konzipierten Forderungsklassen dargestellt.

Staaten und öffentliche Stellen

Diese Forderungsklasse ist von der aktuellen Überarbeitung ausgenommen und wird in separaten Gremien diskutiert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Staatsschuldenkrise ist dies sicher kein einfacher Job, da ja festzustellen ist, ob ein Zone A Staat oder gegebenenfalls ein Euromitgliedsstaat auch regulatorisch ausfallrisikobehaftet ist.

Forderungen gegenüber Banken

Bis dato reichte das Risikogewicht je nach externem Rating von 20 Prozent bis 150 Prozent. Es wurde lediglich noch unterschieden in welchem Land die Bank ihren Sitz hat.

Künftig soll das Risikogewicht auf Basis der Kapitaladäquanz und der Qualität des Kreditportfolios (Asset Quality) abgeleitet werden. Die Kapitaladäquanz orientiert sich an der CET1-Ratio, der nach CRR berechneten Kernkapitalquote. Die CET1-Ratio ist eine der wesentlichsten regulatorischen Kennzahlen und auf Grund der stringenten Kalkulationsverfahren und Offenlegungsverpflichtungen leicht zu beschaffen. Jede Bank ist zur Veröffentlichung dieser Kennzahl im Risikobericht verpflichtet. Zudem wacht die Aufsicht über die Ermittlung und Zusammensetzung der Ratio. Kritiker äußern Bedenken im Hinblick auf die Stichtagsbezogenheit. Falls diese Kennzahl nicht zur Verfügung stehen sollte, wird ein Risikogewicht von 300 Prozent verlangt.

Bei der Asset Quality des Kreditportfolios wird das um Wertberichtigungen bereinigte Verhältnis von notleidenden Forderungen zum Gesamtexposure betrachtet, die Net-NPA-Ratio. Nunmehr fließen beide Kennziffern in das Risikogewicht ein, das zwischen 30 Prozent und 300 Prozent betragen kann. Die Bestnote von 30 Prozent Risikogewicht (vormals 20 Prozent) bedingt eine CET1-Ratio von mindestens 12 Prozent in Verbindung mit der Net-NPA-Ratio von maximal ein Prozent. Kritiker werden anführen, dass bei der bisherigen Ableitung des Ratings diese Kennzahlen im Rahmen der Bonitätsbeurteilung bereits schon berücksichtigt wurden. Eine hohe Kernkapitalquote war auch bisher schon ein wichtiges Aushängeschild gegenüber Ratingagenturen und Investoren.

Die Höhe der CET-1 Ratio sagt allein noch nichts über die Liquiditätssituation aus. Überdies kann die Aufsicht im Rahmen ihrer aufsichtlichen Überprüfung (SREP) Kapitalzuschläge auf Grund der besonderen Risikosituation verordnen und Banken somit eine höhere CET-1 Quote ausweisen lassen.

Fragen dürfte es auch bei der Net-NPA-Ratio geben. Die verlässliche Ermittlung dieser Ratio, insbesondere im Hinblick auf Zusammensetzung, Umfang und Komplexität des Kreditportfolios und die einer gewissen Gestaltungsfreiheit unterliegende Bestimmung der Wertberichtigungsbedarfe dürfte umfangreiche und aufwändige Anforderungen an den Datenprozess nach sich ziehen. Bei einer Net-NPA-Ratio von über drei Prozent kann das Risikogewicht trotz Bestnote bei der Eigenkapitalquote nur noch 60 Prozent betragen.

Künftig ist eine Umstellung von Restlaufzeit auf Ursprungslaufzeit bei kurzfristigen Forderungen vorgesehen.

Nachrangforderungen werden pauschal mit 250 Prozent und Eigenkapitalinstrumente mit bis zu 400 Prozent gesondert gewichtet.

Außerbilanzielle Forderungen und Kreditminderungstechniken

Bislang waren auf außerbilanzielle Geschäfte und Eventualverbindlichkeiten separate Kreditrisikokonversionsfaktoren (CCF) anzuwenden. Unbefristete Kreditzusagen mussten beispielsweise mit 50 Prozent weniger Risikogewicht unterlegt werden.

Befristete Kreditzusagen galten bislang als risikofrei. Die CCFs werden nunmehr überprüft.

Die Verwendung eigener Schätzungen oder Modelle zur Kreditrisikominderungen im Standardansatz werden künftig nicht mehr möglich sein. Dies betrifft unter anderem die Schätzung von Wertabschlägen bei der Anrechnung von Sicherheiten (Haircuts).
Eine Neukalibrierung soll sicherstellen, dass besicherte Forderungen keine höheren Risikogewichte aufweisen als unbesicherte Forderungen.

Das bisher geltende Prinzip, dass die Bürgschaft nur so gut ist wie der Bürge bleibt erhalten, jedoch wird in Zukunft nicht mehr auf das externe Rating des Garantiegebers abgestellt.

Forderungen an Unternehmen

Auch bei Unternehmen nehmen die Risikogewichte bislang eine Bandbreite von 20 Prozent bis 150 Prozent ein. Sowohl beim Banken- als auch beim Unternehmensexposure wurde das Risiko bei einem fehlenden externen Rating unspezifisch mit nur 100 Prozent gewichtet.

Unternehmen werden künftig im Hinblick auf Ihre Größe beurteilt, die am Umsatz und Leverage (Verhältnis von Eigenkapital und Gesamtaktiva) gemessen werden. Die Risikogewichte bewegen sich dann in einer Bandbreite ab 60 Prozent bis 300 Prozent für vorrangige Forderungen.

Begünstigt scheinen demnach große Unternehmen – gemessen an ihrem Umsatz – zu sein. Die niedrigste Risikogewichtung von 60 Prozent wird dann erst ab einem Umsatz von einer Mrd. EUR vergeben. Zudem darf der Verschuldungsgrad nicht über drei liegen (dies entspricht einer EK-Quote von > 33 Prozent). Ein negatives Eigenkapital – bei Überschuldung – wird künftig mit pauschal 300 Prozent risikogewichtet.

Die Leverage Ratio ist sehr branchenspezifisch ausgeprägt und die Hinzurechnung bestimmter hybrider Kapitalbestandteile als zusätzlicher beziehungsweise wesentlicher Faktor in der Risikotragfähigkeit sicherlich noch zu diskutieren. Augenfällig wird, dass ein Portfolio gleichen Volumens, das dann aus weniger großen Kreditnehmern besteht eine andere portfoliobezogene Risikogewichtung aufweist als ein Portfolio mit vielen kleinen Kreditnehmern. Es dürfte daher spannend werden, wie dieser umgekehrte Granularitätseffekt diskutiert und korrigiert wird.

Spezialfinanzierungen

Es handelt sich um eine neue Forderungsklasse bei Unternehmensforderungen. Projekt- und Objektfinanzierungen, Rohstoffhandelsfinanzierungen, Finanzierungen von Mietimmobilien werden mit 120 Prozent, Finanzierungen bei Grunderwerb, Erschließung und Bau mit 150 Prozent gewichtet.

Retail

Die Retailgewichtung war bis dato mit 75 Prozent bis zu einer Mio. EUR Forderungshöhe eher unspektakulär. Künftig sollen jedoch strengere Maßstäbe an die Portfoliodiversifikation gelegt werden. Die Einzelforderung darf demnach 0,2 Prozent des gesamten regulatorischen Portfolios nicht überschreiten.

Jedoch gibt es insbesondere Kritik hinsichtlich Abgrenzung bzw. Übergang von Mengengeschäft zum Unternehmensportfolio. Hier waren und sind so genannte Cliff Effekte zu befürchten. Die hier gestellte Frage ist: Wieviel Schuldner bzw. Forderungen denn tatsächlich in das erste Cluster (Umsatz ≤ 5 Mio. aber Forderungshöhe von > 1 Mio. EUR) fallen? Für Unternehmen gilt hier ein Risikogewicht von 100 Prozent.

Immobilien

Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite zur Finanzierung privat genutzter Immobilien sind mit 35 Prozent Risikogewicht privilegiert.
Künftig wird die 'Loan to Value'-Quote zur besonderen Berücksichtigung der Beleihungsausläufe und die 'Debt-Service'-Quote betrachtet und mit Risikogewichten von 25 Prozent bis 100 Prozent belegt werden.

Bei Gewerbeimmobilien kann die Risikogewichtung künftig ebenfalls auf Basis der 'Loan to Value'- Ratio erfolgen und zwischen 75 Prozent und 120 Prozent liegen oder aber wahlweise als Unternehmensforderung (60 Prozent – 300 Prozent) behandelt werden. Bisher galt ein Risikogewicht von 50 Prozent bis 100 Prozent.

Fazit

In Verbindung mit BCBS 306 soll vor allem die Bedeutung von regulatorischen Standardverfahren für die Risikoquantifizierung und mithin Kapitalausstattung gestärkt und die Freiheitsgrade beziehungsweise Fehlsteuerungsanreize bei Verwendung interner Modelle signifikant zurückgefahren werden. Dies wird erhebliche Konsequenzen in den Risikosteuerungs- und Kapitalplanungsprozessen bei allen Banken nach sich ziehen. Zugleich werden sich Standardverfahren durch eine differenziertere Risikosensitivität der verwendeten Kennzahlen an die internen Verfahren angleichen und als Leitplanke fungieren.

Ob sich die Eigenkapitalanforderungen mit dem neuen KSA institutsindividuell erhöhen, bleibt abzuwarten und ist stark geschäftsmodell- bzw. kreditportfoliospezifisch. Die geplanten QIS werden es zu Tage fördern. Augenfällig sind jedoch die höheren Einstiegsrisikogewichtungen und deren Bandbreiten. Die Aufsicht betont, dass sogenannten Cliff Effekten durch höhere Granularitätsanforderungen begegnet wird. Wann der neue KSA zur Anwendung kommt ist zurzeit noch nicht klar. Die Arbeiten werden aber voraussichtlich Ende 2015 abgeschlossen.

Der Autor:

Mario H. Sladek arbeitet bei der Trisolutions GmbH, einer auf Risikomanagement und Gesamtbanksteuerung spezialisierten Unternehmensberatung. Die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit liegen in der strategischen Gesamtbank- und Risikosteuerung (ICAAP) und bei der ganzheitlichen Umsetzung von regulatorischen Anforderungen (unter anderem MaRisk, Basel III). Davor arbeitete Herr Sladek viele Jahre im Risiko- und Auditmanagement international tätiger Groß- und Investmentbanken im In- und Ausland.

[ Bildquelle Titelbild: © agsandrew - Fotolia.com ]
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