Einer aktuellen Umfrage der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC zufolge sind die mittelständischen Unternehmen in Deutschland nach wie vor nicht ausreichend auf die Neuregelungen vorbereitet, die aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) resultieren. Obwohl bereits der Jahresabschluss 2010 nach den neuen Regeln erstellt werden muss, sei die Anpassung an das BilMoG erst in jedem vierten Unternehmen abgeschlossen. Bei rund zwei Dritteln der Befragten ist die Umsetzung laut der Studie immerhin bereits angelaufen, immerhin zehn Prozent hätten jedoch noch nicht mit der Umstellung des Rechnungswesens begonnen.
Bemerkenswerter Weise werden die mit dem BilMoG verbundenen Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse gerade von denjenigen Unternehmen als weniger gravierend eingeschätzt, die ihr Rechnungswesen bereits umgestellt hätten: So erwarten immerhin 45 Prozent der Befragten, die mit der Umsetzung des BilMoG noch nicht begonnen haben, "eher wesentliche Auswirkungen". Diese pessimistische Einschätzung teilen allerdings nur 39 Prozent der Unternehmen, in denen die Umsetzung der neuen Regeln bereits abgeschlossen ist.
Klar im Fokus stehen aus Sicht der befragten Unternehmen die durch das BilMoG eingeführten Beschränkungen für Rückstellungen. Von den kleineren mittelständischen Befragten (d. h. Unternehmen mit einem Umsatz unter 100 Mio. Euro) treffen 46 Prozent diese Aussage, von den größeren 41 Prozent. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100 Mio. Euro sind mit 43 Prozent der Nennungen insbesondere die neuen Bewertungsregeln für Pensionsrückstellungen von großer Bedeutung. Einen vergleichsweise geringen Stellenwert messen die Befragten dagegen den gravierenden Änderungen bei der Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens zu. Nicht einmal 20 Prozent Unternehmen sieht hier wesentliche Folgen für ihre Bilanzierung. Für den Mittelstand stehen der Studie zufolge traditionell das Vorsichtsprinzip und die Bildung stiller Reserven im Mittelpunkt der Bilanzierung. Deshalb würden die mit dem BilMoG eingeführten Aktivierungswahlrechte für selbst erstellte Patente, Marken oder andere Innovationen bislang zu wenig wahrgenommen.
Dabei böte nach Einschätzung der Studienautoren die Aktivierung vor allem den innovativen Unternehmen mit hohen Forschungs- und Entwicklungskosten eine Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis und damit gegebenenfalls einen erleichterten Zugang zu Fremdkapital.
Die Studie "Status der BilMoG-Umsetzung" steht auf der PwC-Website unter www.pwc.de zum Download zur Verfügung.
Ein Schwerpunkt des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BilMoG) liegt in der Deregulierung und Kostensenkung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Hierzu werden Einzelkaufleute von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, wenn sie nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten. Dies soll dann der Fall sein, wenn sie 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Im Fall der Neugründung tritt die Befreiung bereits dann ein, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Sofern keine handelsrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 241a HGB besteht, die Kriterien des § 141 AO aber überschritten werden, ist eine eigenständige Steuerbilanz aufzustellen. Sofern die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden, ist eine Einnahmenüberschussrechnung ausreichend. Darüber hinaus wurden die Schwellenwerte des § 267 HGB, der die Einteilung von Kapitalgesellschaften in die drei Größenklassen klein, mittelgroß und groß vornimmt, für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um 20 Prozent angehoben. Die Größenklassen bestimmen unter anderem den Umfang der Informationspflichten der Unternehmen. Sie wirken sich außerdem auf die gesetzliche Prüfungspflicht aus, da kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind.
Außerdem soll durch das BilMoG die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, erfolgt das durch eine Annäherung an die Bilanzierungsregeln nach IFRS, wobei aber insgesamt ein überschaubares eigenes Regelwerk beibehalten werden soll. Wesentliche Änderungen sind:
> Einführung eines Ansatzwahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (u. a . Patente, Know-how), sofern sich die Herstellungskosten auf die Entwicklungsphase beziehen (§ 248 HGB und § 255 HGB).
> Veränderte Bewertung von Rückstellungen (insbesondere Pensionsrückstellungen).
> Verbot für Bildung von bestimmten Aufwandsrückstellungen.
> Aktivierungspflicht eines entgeltlich erworbenen Goodwills im Einzelabschluss.
> Anpassung der Herstellungskosten an die international üblichen produktionsbezogenen Vollkosten.
> Veränderte Vorschriften zur Währungsumrechnung.
> Neukonzeption der Abgrenzung latenter Steuern.
> Einbeziehungspflicht für Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss und damit mehr Transparenz.
> Verpflichtende Anwendung der Neubewertungsmethode.
> Aktivierungspflicht des Goodwills im Konzernabschluss und planmäßige Abschreibung.
Neben die materiellen Änderungen hinsichtlich Ansatz und Bewertung treten zahlreiche neue Anhangvorschriften, die für mehr Information sorgen sollen.
Das Gesetz wurde in der Sitzung am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedet. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.
[Bildquelle: iStockPhoto]
Kommentare zu diesem Beitrag