Illusionen des Prüfungs- und Kontrollwesens

Der unaufhaltsame Abstieg der Rechnungsprüfer


Illusionen des Prüfungs- und Kontrollwesens: Der unaufhaltsame Abstieg der Rechnungsprüfer Kolumne

Wer nach den Betrugsskandalen unserer großen Konzerne, u. a. dem Siemens-Konzern, dem VW-Konzern oder der Deutschen Bank noch der Meinung war, die Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer und andere Institutionen zur Prüfung und Kontrolle der Unternehmen würden ihre Aufgabe erledigen, hatte sich einer großen Illusionen hingegeben. Wirecard ist ein weiterer Beweis dafür, dass dem Prüfungs- und Kontrollwesen in der Bundesrepublik Deutschland seit Anfang des Jahrhunderts kein Vertrauen mehr geschenkt werden kann.

Die Wirtschaftsprüfer

Die Aufsichtsräte von Konzernen – wie den oben genannten – kommen schon lange nicht mehr ihrer Pflicht zu Überwachung und Kontrolle des Vorstands nach. Umso wichtiger ist die Aufgabe der Wirtschaftsprüfer, die den öffentlich-rechtlichen Auftrag haben, die Jahresabschlüsse, d. h. die Rechnungslegung und Berichterstattung der Wirtschaftsunternehmen auf Ordnungsmäßigkeit und Gesetzestreue zu prüfen. Seit Jahrzehnten haben diese sich in einigen großen Unternehmen so in die Abhängigkeit von mächtigen und mit krimineller Energie ausgestatteten Vorständen und Aufsichtsräten begeben, dass trotz gesetzeswidriger Maßnahmen dieser Unternehmen, seiner Vorstände und Aufsichtsräte, die Wirtschaftsprüfer diesen Unternehmen Jahr für Jahr ein uneingeschränktes Prüfungstestat erteilen und damit bestätigt haben, dass alles nach Gesetz und Recht in diesen Unternehmen läuft.

Diese Entwicklung wurde dadurch begünstigt, dass in den letzten Jahrzehnten bei den Wirtschaftsprüfern eine hohe Konzentration der Gesellschaften stattfand, so dass inzwischen vier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, "The Big Four" – darunter auch Ernst & Young (E&Y) als Wirtschaftsprüfer bei Wirecard – mehr als 80 Prozent der Prüfungsmandate weltweit an sich gezogen haben. Diese Gesellschaften haben jeweils große Steuer- und Unternehmensberatungsgesellschaften angegliedert, die unter den großen Konzernen unter anderem Tipps geben, wie diese am besten Steueroptimierung und -vermeidung betreiben können.

Da das Beratungsgeschäft im Unterschied zur Pflichtprüfung sehr lukrativ ist und das Einkommen der Vorstände der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zum Teil vom Umsatz mit ihren Mandanten abhängt, wagen diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nichts zu unternehmen, was den Aufsichtsräten, von denen sie beauftragt werden, nicht genehm sein könnte und sie das Prüfungsmandat kosten könnte.

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V.

Nachdem die Prüfung der Abschlüsse durch einige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften immer schlechter wurde, wurde eine neue Kontrollinstitution geschaffen, die von großer Bedeutung für die Verbesserung der Rechnungslegung und Berichterstattung der Wirtschaftsunternehmen werden sollte: Die "Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V." (DPR).

Die DPR hat am 1. Juli 2005 ihre Arbeit aufgenommen. Ihre Aufgaben sind im Bilanzkontrollgesetz (§§342b bis 342e HGB) festgelegt. Durch den Anerkennungsvertrag mit dem Bundesministerium für Justiz vom 30. März 2005 wurde sie zur zuständigen Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen die Rechnungslegungsvorschriften kapitalmarktorientierter Unternehmen (Enforcement) bestimmt.

Die Prüfstelle besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und hat 17 Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist auf Berufs- und Interessenvertretungen von Rechnungslegern und Rechnungsleger-Nutzern beschränkt.

Anlass für ihre Einrichtung war die öffentliche Kritik im Zusammenhang mit den Bilanzskandalen der Jahre zuvor (u. a. Siemens Bestechungsskandal und VW Bordell-Bestechungsskandal). Geprüft werden die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte von solchen Unternehmen, deren Wertpapiere bei einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der dazugehörige Lagebericht bzw. der letzte Konzernabschluss und der dazugehörige Konzernlagebericht des Unternehmens gesetzlichen Vorschriften, Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie den sonstigen Rechnungslegungsstandards (Handelsgesetzbuch, IFRS) entspricht.

Die DPR sucht nach bestimmten Kriterien Unternehmen aus, die sie dann nach entsprechender Vorankündigung prüft. Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren:

  • Auf der ersten Stufe wird die Prüfstelle für Rechnungslegung tätig. Die Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Prüfstelle ist freiwillig.
  • Im Falle, dass die betroffenen Unternehmen mit der Prüfstelle nicht kooperieren und bei sachlichen Auseinandersetzungen keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, wird auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tätig. Sie kann die Prüfung der Rechnungslegung mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetzen.

Die Verschwiegenheitspflicht bei der DPR laut §342c des Handelsgesetzbuches bezieht sich auf die Verpflichtung der DPR-Mitarbeiter zur vertraulichen Handhabung der gewonnen Information über die Unternehmen.

Die Tatsache, dass die DPR nicht bekanntgibt, welche Unternehmen sie prüft und keine Ergebnisse von Einzelprüfungen veröffentlicht, basiert auf einer Geheimhaltungspflicht. Aus den Jahresberichten der DPR kann man entnehmen, welche Gebiete der Rechnungslegung geprüft worden sind und wo besondere Schwächen festgestellt wurden. Als Schwachpunkt in der Berichterstattung der Unternehmen wird seit Jahren die Lageberichterstattung angeführt.

"Bilanzpolizei" nimmt Kontrollfunktion nicht wahr

Die Geheimhaltung des Namens von börsennotierten Unternehmen vor der Öffentlichkeit, die die rechtlichen Vorschriften nicht einhalten sowie das Fehlen von ausreichenden Sanktionen zum Erzwingen (Enforcement) einer regelkonformen Lageberichterstattung haben zur Folge, dass die geprüften Unternehmen sich nicht gezwungen sehen, die Mängel in ihrer Berichterstattung zu beseitigen. Nach einer Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) aus dem Jahr 2009 waren bereits zum damaligen Zeitpunkt nur 31 Prozent der Unternehmen nach Gesprächen mit der DPR bereit, ihre Bilanzierungspraxis zu ändern.

Der von der DPR international verwendete Namen "Financial Reporting Enforcement Panel (FREP)" und die Bezeichnung "Bilanzpolizei" trifft auf diese "oberste" Prüfungsinstitution Deutschlands keinesfalls zu, die nicht in der Lage ist, dafür zur sorgen, dass die Unternehmen sich bei der Berichterstattung an die Gesetze zu halten. Dem Financial Reporting Council hat man diese strenge Kontrollfunktion jahrelang zugeschrieben. Das ist aber nicht mehr der Fall. Der Financial Reporting Council ist eine halbstaatliche unabhängige Standardisierungsbehörde für Corporate Governance im Vereinigten Königreich und Irland. Er ist insbesondere für die Veröffentlichung des UK Corporate Governance Code bekannt, darüber hinaus wurden Anforderungen an die Berichterstattung sowie die Arbeit von Wirtschaftsprüfern und Aktuare formuliert.

Im März 2019 wurde bekannt, dass der Financial Reporting Council (FRC) aufgrund mangelnder Kontrolle der Qualität der Unternehmensabschlüsse und der Mängel der Wirtschaftsprüfung (Marktbeherrschung mit Fehlleistungen der "Big Four") aufgelöst wird und eine neue Organisation, die Audit, Reporting and Governance Authority, ihre Aufgaben übernimmt.

Als einziger Institution könnte man der "Security and Exchange Commission" (SEC) in den USA das Prädikat einer Bilanzpolizei geben.

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)

Nachdem immer deutlicher geworden war, dass die Wirtschaftsprüfer ihrer gesetzlichen Aufgabe bei der Jahresabschlussprüfung nicht ausreichend nachkommen, wurde bereits im Jahr 2016 vom deutschen Gesetzgeber eine neue Kontrollinstanz geschaffen, die die Selbstverwaltung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer weitgehend außer Kraft gesetzt hat.

Begründung zum Gesetzentwurf – 12.10.2015 (hib 514/2015)

"Die Aufsicht über die Abschlussprüfer soll reformiert und zugleich soll damit europäisches Recht umgesetzt werden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (18/6282).

Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) werde im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung des europäischen Rechts angestrebt, erklärt die Bundesregierung. Ziel der EU-Regelung ist eine Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfungen sowie eine Steigerung der Aussagekraft der Prüfungsergebnisse. Der im Wesentlichen von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bediente Markt der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse soll auch für kleinere Abschlussprüfer geöffnet werden.

Im Einzelnen sieht der Entwurf die Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor. Die bestehende Abschlussprüferaufsichtskommission, die eine "nicht rechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art" ist und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkammer bedient, könne die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und werde aufgelöst, begründet die Regierung die Schaffung der neuen Aufsichtsstelle. Die neue Aufsichtsstelle müsse auch über eigenes Personal verfügen.

Zu den Aufgaben der Aufsichtsstelle heißt es, diese ermittle bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfergesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, stichprobenartig ohne besonderen Anlass. Es werde auch anlassbezogene Ermittlungen geben, soweit sich aus Inspektionen oder aufgrund von Mitteilungen anderer Behörden konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten ergeben würden.

Neu geordnet werden auch die Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren. Damit werde eine einheitliche und zügige Sanktionierung von Berufspflichtverstößen ermöglicht, schreibt die Regierung. Sanktionen konnten bisher nur gegen einzelne Berufsangehörige ausgesprochen werden. Künftig sei dies auch gegen deren Prüfgesellschaften möglich. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einige Änderungswünsche an, denen die Bundesregierung zum Teil entspricht."

Um der unzureichenden Lageberichterstattung durch die Unternehmensführungen und der mangelhafteten Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer Einhalt zu gebieten, muss der Konstruktionsfehler dieser Institutionen berücksichtigt und beseitigt werden. Sie sind nicht unabhängig von den geprüften Unternehmen. Zudem erfolgt deren Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Somit können sie die an sie gestellten Aufgaben nur eingeschränkt erfüllen. Es werden in den Rechenschaftsberichten zwar allgemein von festgestellten Mängeln durch die beiden Prüfstellen berichtet. Man weiß aber weder, um welche Unternehmen es sich handelt, noch was von den Institutionen im Einzelnen unternommen wird. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die DPR und APAS bei nicht willigen Unternehmen es nicht schaffen, für eine gesetzeskonforme Risikoberichterstattung zu sorgen.

Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin)

Schaut man sich beispielsweise die VW-Berichterstattung – mit dem größten Betrug in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland über mehrere Jahre bis zum Geschäftsbericht 2019 einschließlich – an, stellt man fest, dass mehr als 87 Prozent der Vorschriften des DRS 20 zur Risikoberichterstattung – und damit die Deutsche Handelsgesetzgebung – vom VW-Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Wirtschaftsprüfer nicht eingehalten werden.

Unter anderem aus diesem Grund wurde die Institution der Deutschen Rechnungsprüfung (DRP) im Jahr 2005 vom Gesetzgeber geschaffen. Die DRP prüfte u. a. auch die Rechnungslegung und Berichterstattung des VW-Konzerns. Sie fand eine große Anzahl von Fehlern – für jeden Fachmann nachprüfbar – u. a. in der Lageberichterstattung. Der VW-Vorstand hat daraufhin nichts unternommen, d. h. er hat die falsche Berichterstattung nicht eingestellt. Ob die DRP die übliche örtliche Prüfung bei VW durchgeführt hat, ist nicht bekannt. Das liegt daran, dass die Öffentlichkeit bei dieser Prüfung allen Informationen ausgeschlossen ist. Der Name des geprüften Unternehmens, der Tatbestand einer Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie alle sonstigen Maßnahmen der DRP unterliegen satzungsgemäß der Vertraulichkeit.

Im Fall von Fehlern in der Rechnungslegung oder Berichterstattung hat die DPR eine Meldung an die Bundesaufsicht für Finanzen (BaFin) zu erstatten. Die BaFin ist im Fall von börsennotierten Unternehmen verpflichtet, strenge Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen des betreffenden Unternehmens – bis hin zum Berufsverbot – einzuleiten. Eine ihrer Aufgaben im Falle des VW-Konzerns war es, dafür zu sorgen, dass der VW-Vorstand die Fehler der Berichterstattung an die Börse meldet. Sinn dieser Maßnahme ist, dass diese Information zur Kenntnis der Börsenteilnehmer und damit auch der Öffentlichkeit gelangt. Eine solche Meldung ist vom VW-Vorstand offensichtlich nicht an die Börse gegangen.

Es ist mit an Sicherheit zu grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die BaFin, die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen untersteht, entgegen den Regeln für den VW-Konzern eine Ausnahme gemacht hat und den Vorstand nicht zur Meldung an die Börse und zur Korrektur seiner Falschmeldungen gezwungen hat.

Die Absicht dieser Maßnahmen ist es, mit allen Mitteln verhindern, dass der schwerwiegendste Wirtschafts- und Politikskandal der Bundesrepublik Deutschland, der VW-Bilanzskandal, bekannt wird. Außer einer großen Rufschädigung für die Bundesrepublik Deutschland würde es zu einer nicht überschaubaren Zahl von Prozessen kommen.

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass es ohne den Schutz der Regierung wegen der drohenden Marktbeherrschung des VW-Konzerns und des von der Regierung geduldeten deutschen Automobilkartells der VW-Konzern zerschlagen wird.
Die Aufdeckung des VW-Bilanzskandals bedeutet somit in jeder Hinsicht das allergrößte Risiko für die privaten und staatlichen Eigentümer des VW-Konzerns.

Bisher waren die Maßnahmen der Bundesregierung zur Unternehmensrettung erfolgreich. Der VW-Konzern hatte zwei ausgezeichneten Geschäftsjahre 2016 und 2017 mit den größten Umsätzen seine Geschichte und einem großen Mittelzufluss. Die Gewinne – immer noch teilweise durch Betrug erzielt – sind so hoch, dass die erhobene Klage der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland, und die Folgen des Urteils erst in einigen Jahren den VW-Konzern finanziell belasten werden. Dann kann boomende Geschäft des Volkswagen-Konzerns die auf ihn zukommenden Belastungen ohne Schwierigkeiten wieder verkraften.

Für die Lieferanten, Wettbewerber und Kunden des VW Konzerns stellt sich die Frage: Wann ist dazu mit zu rechnen, dass auch der VW-Konzern mit legalen Mitteln arbeitet?

Bis dahin werden noch mehrere Jahre vergehen, bis die Staatsanwaltschaft die Gerichtsprozesse mit Beweisen gegen die Vorstände von VW, Audi und Porsche, die den Dieselbetrug mit Bewusstsein begangen haben, führen und gewinnen können.

Reform der Unternehmenskontrolle

Die Mitgliederstruktur als auch die Finanzierung der Deutschen Prüfungsstelle für das Rechnungswesen (DPR) zeigen, dass es sich um eine von den zu prüfenden Unternehmen nicht unabhängige Institution handelt. Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage einer Umlage, die von den zu prüfenden Mitgliedern zu zahlen ist. Sie bemisst sich nach an den Börsenumsätzen des jeweiligen Umlagepflichtigen im Verhältnis zu allen Umlagepflichtigen. Umlagepflichtig sind Unternehmen, die in Deutschland börsennotiert sind und deren Wertpapiere am deutschen Markt gehandelt werden.

Die organisatorische Konstruktion der DPR ist mit ihrer auf die Rechnungslegung beschränkten Kompetenzen nicht vergleichbar mit ihrer Schwesterorganisation FRC in Großbritannien. Denn die FRC hat noch als zweite große Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Abschlussprüfertätigkeit zu kontrollieren. Zusammen mit dem Interesse einiger Konzerne, die Berichterstattung für Werbezwecke und nicht für die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über das Unternehmen zu verwenden, hat dazu geführt, dass die Lageberichterstattung einiger Konzerne nicht gesetzeskonform ist und trotzdem vom Abschlussprüfer ohne Einschränkungen testiert wurde. Dazu kommt, dass die Unternehmensführungen, ungehindert von den Wirtschaftsprüfern, aufgrund des von ihnen verfolgten kapitalistischen Shareholder-Prinzips die Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht erfüllen. Dieser schreibt das Stakeholder Prinzip vor, das im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wirtschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft den Nutzen nicht nur für die Kapitaleigner, sondern für alle mit dem Unternehmen in Beziehung Stehenden zum Ziel hat.

Im Einzelnen bedeutet das, dass bei diesen Konzernen wichtige Pflichtangaben im Lagerbericht fehlen und die Risikoberichterstattung in diesen Konzernen nicht den Gesetzen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung entspricht.

Vorschlag zur Verbesserung der Unternehmenskontrolle

Bevor man den Unternehmen in der Berichterstattung weitere Pflichten auferlegt, ist es zielführender, für die Interessenten, die Stakeholder, eigene originäre Rechte zu schaffen. Diese sollen Ihnen die Möglichkeit schaffen, an die fehlenden Informationen, die ihnen als Partner oder wirtschaftlich Abhängige des Unternehmens zustehen, über die BaFin und in der zweiten Stufe auf dem Rechtsweg zu erhalten.

Außerdem sollte man über Satzungsergänzungen der DRP, der APAs und der Bafin die Durchsetzungsfähigkeit dieser Institutionen erhöhen, damit alle börsennotierten Konzerne eine gesetzeskonforme und aussagefähige Lage- und Risikoberichterstattung veröffentlichen.

Wichtiger Bestandteil sollte die Offenlegung der Namen von rechtswidrig handelnden Unternehmen und die Bekanntmachung der entsprechenden Prüfungsergebnisse sein.

Autor:

Dr. Carl Ehlers
, Berlin

 

[ Bildquelle Titelbild: Adobe Stock ]
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