Deutsche Unternehmen bei Corporate Governance auf der Überholspur


Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält neben der Darstellung wesentlicher gesetzlicher Vorschriften zur Unternehmensführung in seiner heute geltenden Fassung insgesamt 81 Empfehlungen sowie 20 Anregungen zur Leitung und Überwachung von Unternehmen. Grundsätzlich steht zwar die Befolgung der Empfehlungen und Anregungen den Unternehmen frei, börsennotierte deutsche Gesellschaften sind jedoch nach § 161 AktG gesetzlich verpflichtet, in einer jährlichen Entsprechenserklärung darzulegen, welche Empfehlungen sie nicht anwenden. In der Praxis stoßen die Kodexbestimmungen auf eine insgesamt sehr positive Resonanz, meint Prof. Dr. Axel von Werder (Bild), Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex sowie Vorsitzender des Nominierungsausschusses der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Ausgehend von einem ohnehin schon hohen Niveau habe die Zustimmung zum Kodex im vergangenen Jahr in der Tendenz noch leicht zugenommen, so von Werder im Rahmen der Jahrestagung der Risk Management Association e.V. (RMA) in Neuss. Abweichungen von einzelnen Kodexbestimmungen könnten je nach den Besonderheiten eines Unternehmens, wie beispielsweise seiner Größe, durchaus Sinn ergeben und müssten nicht zwingend eine schlechte Governancepraxis signalisieren. Doch auch in den nächsten Jahren sei es von zentraler Bedeutung, dass sich Unternehmen mit der Verbesserung ihrer Corporate Governance beschäftigten. Vor allem der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsrat und Vorstand sei verbesserungsbedürftig. „Hier handelt es sich um eine Hol- und Bringschuld“, so von Werder. Ziel sei die Pflege einer offenen Diskussionskultur in und zwischen den Organen, damit die Gremienarbeit nicht zu einer Kaffeerunde verkomme.



Gremienarbeit ist keine Kaffeerunde

In diesem Kontext vertritt von Werder vier Kernthemen für die weitere Entwicklung des Kodizes: Erstens sollte zukünftig kein ehemaliges Vorstandsmitglied als Vorsitzender des Prüfungsausschusses tätig sein. Zweitens würden zukünftig Sitzungsvorbereitungen und Entscheidungen durch Aufsichtsratausschüsse an Bedeutung gewinnen. Drittens sei mit einer höheren Flexibilisierung der Bestellperioden zu rechnen und viertens prognostiziert von Werder eine stärkere Verknüpfung der Aufsichtsratsvergütung mit variablen erfolgsabhängigen Komponenten. Im Bereich Risk Management ist derzeit nicht mit grundlegenden Veränderungen zu rechnen. Risikomanagement in unterschiedlichen Formulierungen sei von Anfang an Bestandteil des DGCK gewesen, so von Werder. Der Vorstand müsse etwa für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen sorgen und sei für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien (Compliance) verantwortlich. Darüber hinaus habe er den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance zu informieren. Insbesondere in der praktischen Umsetzung herrscht hier allerdings noch Verbesserungsbedarf.


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