Das Europäische Parlament soll sich die Sichtweise des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zu eigen machen, dass die neue Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) ein Prozess ist und der Fortentwicklung bedarf. Auftretende Konflikte sollen daher entschärft oder sogar gegenstandslos werden, indem einzelne Teile des Pakets später einvernehmlich noch einmal aufgeschnürt werden können. Diese Auffassung vertritt der Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Alexander Radwan (Foto), in seinem aktuellen Bericht. Für zentrale Bestimmungen der Capital Requirements Directive (CRD) sieht der CSU-Abgeordnete eine Revisionsmöglichkeit nach Ablauf von fünf Jahren vor – gerechnet ab Inkrafttreten der Richtlinie. Dazu gehört die Frage, ob die Rolle der Heimatlandaufsichtsbehörde bei grenzüberschreitend aktiven Institutsgruppen auf die Genehmigung von internen Rating- und fortgeschrittenen Risiko-Messverfahren beschränkt bleibt oder ob sie neue Kompetenzen bekommen soll. Ebenfalls dazu zählt die Frage, unter welchen Bedingungen die Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen nicht auf der Ebene der Einzelinstitute, sondern auf Gruppenniveau gewährleistet sein muss.
Revisionsmöglichkeiten offen
Schließlich soll nach fünf Jahren auch überprüft werden, ob die Nullgewichtung gruppeninterner Kredite auf EU-Ebene ausgeweitet werden kann oder soll. In der Abstufung zwischen "Home Supervisor" und "Host Supervisor" und bei deren Zuständigkeiten ist Radwan zunächst nicht über den auch vom Rat akzeptierten grundsätzlichen Ansatz der EU-Kommission hinausgegangen. Er hat sich aber die vom Rat vorgeschlagene Revisionsklausel zu eigen gemacht, jedoch mit der Maßgabe, dass eine "ergebnisoffene Präzisierung des Prüfungsauftrages" geboten sei. Damit ist der Weg in Richtung auf eine stärker auf EU-Ebene zentralisierte Bankenaufsicht, wie sie vor allem Großbanken fordern, zumindest nicht versperrt. Mit Blick auf die Ausnahmen für Tochterunternehmen geht Radwan in einem wichtigen Punkt über den Kommissionstext hinaus: Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen statt auf Instituts- auf Gruppenebene zuzulassen. Das soll gelten, wenn Mutter- und Tochterunternehmen der Aufsicht desselben Mitgliedstaates unterliegen und die Tochter in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterinstituts einbezogen ist, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter und Tochter gewährleistet ist. Die Kommission hatte diese Entscheidung noch in das Belieben der Mitgliedstaaten stellen wollen.
Jährliche Berichterstattung über Fortschritte
Nach übereinstimmender Ansicht Radwans und der Kommission soll diese Möglichkeit zunächst auf den nationalen Rahmen beschränkt bleiben. "Eine Ausweitung der Ausnahme von der Einzelinstitutsaufsicht auf europäische Tochterunternehmen ist derzeit auf Grund fehlender rechtlicher und institutioneller Voraussetzungen nicht vertretbar", heißt es in dem Bericht. Die jeweilige nationale Aufsichtsinstanz sollte nach Radwans Auffassung ermächtigt werden, auf in einem institutssichernden Haftungsverbund zusammengeschlossene Banken die Nullgewichtung anzuwenden. Aus Risiko-Erwägungen sieht er sich indes außerstande, eine Ausweitung der günstigeren Behandlung gruppeninterner Kredite auf EU-Tochterunternehmen zu befürworten. Auch hier verweist er auf die Revisionsmöglichkeit. Der Problematik nationaler Wahlrechte eingedenk schlägt Radwan vor, dass der Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden dem Europäischen Bankenausschuss und dem Europäischen Parlament jährlich über die Fortschritte bei der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und die Ausübung der nationalen Wahlrechte Bericht erstatten sollte.