Ahrtal-Katastrophe und die Staatsanwaltschaft

Erhebliche Schwachstellen im präventiven Risiko- und Krisenmanagement


Ahrtal-Katastrophe und die Staatsanwaltschaft: Erhebliche Schwachstellen im präventiven Risiko- und Krisenmanagement Kolumne

Am 14. und 15. Juli 2021 erlebte das Ahrtal eine der verheerendsten Naturkatastrophen in der jüngeren deutschen Geschichte. Ein außergewöhnliches Starkregenereignis löste massive Überschwemmungen aus, die ganze Gemeinden verwüsteten, zahlreiche Menschenleben forderten und immense materielle Schäden verursachten. Die Flutkatastrophe im Ahrtal offenbarte erhebliche Schwachstellen im präventiven Risiko- und Krisenmanagement, deren Analyse wichtige Lehren für die Zukunft zulässt.

Innerhalb von nur 48 Stunden fielen in Teilen des Ahrtals bis zu 200 Millimeter Niederschlag, mehr als doppelt so viel wie normalerweise im gesamten Monat Juli zu erwarten wäre. Der Boden, bereits von vorangegangenem Regen gesättigt, konnte kein weiteres Wasser mehr aufnehmen, was zu einem raschen und massiven Anstieg der Flusspegel führte. Die Ahr, ein in der Regel eher ruhiger Fluss, verwandelte sich in einen reißenden Strom, der Dämme überflutete, Brücken zerstörte und Straßen, Häuser sowie die Infrastruktur schwer beschädigte. Bei der Flutkatastrophe waren 136 Menschen gestorben, davon 135 in der Ahr-Region und eine Person im Raum Trier.

Massive Fehler und Versäumnisse im Risikomanagement seitens der Öffentlichen Hand

Unterschätzung des Risikos: Trotz vorhandener Wetterwarnungen durch den Deutschen Wetterdienst wurde die tatsächliche Gefahr durch die lokalen Behörden und die Bevölkerung massiv unterschätzt. Die Vorhersagen deuteten auf ein extrem seltenes und schwerwiegendes Ereignis hin, dessen potenzielle Zerstörungskraft nicht angemessen in die Notfallplanung einbezogen wurde.

Möglicherweise hatten die Behörden die Gesetzmäßigkeiten und Methoden der Stochastik nicht verstanden. Denn Risikomanager wissen, dass insbesondere kritische "Tail-Ereignisse" bei der Bewertung kritischer Risikoszenarien eine besondere Beachtung finden sollten – und diese zeichnen sich eben gerade durch extrem niedrige Wahrscheinlichkeiten aus.

Kommunikationsdefizite: Die Warnungen erreichten nicht alle betroffenen Personen rechtzeitig oder wurden nicht ernst genommen. Das Fehlen einer direkten und effektiven Kommunikationsstrategie führte dazu, dass die Dringlichkeit der Lage unterbewertet wurde und viele Menschen überrascht wurden.

Mangelhafte Infrastrukturvorbereitung: Die vorhandenen Schutzmaßnahmen wie Dämme und Ablaufsysteme waren nicht auf ein Ereignis dieser Größenordnung ausgelegt. Es mangelte an einer vorausschauenden Infrastrukturplanung, die extremen Wetterbedingungen standhalten könnte.

Massive Fehler im Krisenmanagement seitens der Öffentlichen Hand

Reaktionsgeschwindigkeit: Die Reaktion auf die sich schnell entwickelnde Situation war zu langsam. Wichtige Stunden gingen verloren, in denen Evakuierungen hätten durchgeführt und Rettungsmaßnahmen hätten initiiert werden können.

Koordination der Einsatzkräfte:Es gab erhebliche Koordinationsprobleme zwischen den verschiedenen Hilfsdiensten und Behörden. Mangelnde Abstimmung und unklare Zuständigkeiten führten zu Verzögerungen und ineffektiven Rettungseinsätzen.

Informationsmangel während der Krise: Während der Krise mangelte es an einer zentralen Informationsquelle, was zu Verwirrung und Unsicherheit sowohl bei den Hilfskräften als auch in der betroffenen Bevölkerung führte.

Mängel bei der juristischen Bewertung der oben aufgezeigten massiven Fehler

Vor wenigen Tagen hat die Staatsanwaltschaft Koblenz die Ermittlungen zur tödlichen Flutkatastrophe im Ahrtal eingestellt. Ein hinreichender Tatverdacht gegen den ehemaligen Ahr-Landrat Jürgen Pföhler (Mitglied der CDU) und einen Mitarbeiter aus dem Krisenstab habe sich nicht ergeben, sagte der Leiter der Staatsanwaltschaft Koblenz, Mario Mannweiler, am Donnerstag.
Im Mittelpunkt der Ermittlungen stand der (absolut berechtigte) Vorwurf, dass der Landkreis Ahrweiler mit Jürgen Pföhler an der Spitze zu spät vor der Flutkatastrophe gewarnt hatte. In den vergangenen zwei Jahren hat die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung in 135 Fällen und der fahrlässigen Körperverletzung im Amt durch Unterlassen ermittelt. 

Wie begründet die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung?

Nach Medienberichten (u.a. Tagesschau vom 18.4.2024) begründe die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung damit, dass die Ermittlungsergebnisse nicht für eine Anklage ausreichen würden. Grundlage der Entscheidung der Staatsanwaltschaft seien mehrere Sachverständigengutachten. Ein Gutachter sei zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Flut um eine extrem ungewöhnliche Naturkatastrophe gehandelt habe, deren Ausmaß niemand hätte vorhersehen können, auch der damalige Landrat und der Einsatzleiter nicht. Dies sei den beiden zugutegehalten worden. Ansonsten sei die Staatsanwaltschaft durchaus der Meinung, dass der frühere Landrat Fehler gemacht habe und seiner Verantwortung nicht gerecht geworden sei. Er habe sich nämlich damals aus dem Katastrophenmanagement völlig herausgezogen und die ganze Verantwortung der technischen Einsatzleitung überlassen. 

Außerdem hätten der Landrat und auch der Einsatzleiter die Bevölkerung besser vor denkbaren Folgen der Flut warnen müssen. Aber dies reiche nicht aus für die strafrechtliche Verurteilung. Ein ganz wesentlicher Punkt sei, dass die Staatsanwaltschaft hätte nachweisen müssen, dass durch pflichtgemäßes, also korrektes Handeln auch wirklich Menschen hätten gerettet werden können. Diesen Nachweis habe man aber nicht führen können.

Mögliche Mängel nicht nur beim Landrat, sondern auch bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Kompetenzen im Risikomanagement?

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf Gutachten könnte unter erheblichen fachlichen Mängeln leiden, was für die Betroffenen nicht zumutbar ist.

Gemäß § 15 StGB handelt fahrlässig, "wer die Sorgfalt außer Acht lässt, die in den gegebenen Umständen erforderlich ist und die ihm zuzumuten ist." 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (auch zur fahrlässigen Tötung), unter anderem im Beschluss vom 5.5.2021, Az. 4 StR 19/20, handelt fahrlässig, "wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat." [weitere Nachweise auf ständige Rspr.]

Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsgutes dient. Dabei bestimmen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. [weitere Nachweise auf ständige Rspr.] 

Fahrlässigkeit setzt gemäß § 15 StGB also Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus.

Beides verneinen Gutachter und Staatsanwaltschaft unter Umständen zu Unrecht, evtl. aufgrund der Missachtung oder Unkenntnis von Grundregeln des Risikomanagements. Risikomanager und damit auch die dafür Verantwortlichen müssen mit angemessenen (d.h. geeigneten) Methoden arbeiten. Dazu gehören auch die Analyse und Berücksichtigung von Worst-Case-Szenarien mit Hilfe stochastischer Methoden und Simulationen (beispielsweise basierend auf Methoden der Szenarioanalyse).
Zu statuieren, dass das Szenario im Ahrtal hätte niemand vorhersehen können, ist fern der elementaren Werkzeuge und Analysetechniken im Risikomanagement.

Die Bezeichnung als "unvorhersehbar, weil extrem ungewöhnlich", also als "Schwarzer Schwan", ist i.d.R. nichts anderes als eine bloße Ausrede für nicht angemessenes Risikomanagement, vgl. Scherer / Romeike / Gursky (2021): Mehr Risikokompetenz für eine neue Welt, Journal für Medizin- und Gesundheitsrecht, 2021, S. 159 – 165

Sofern sich im Katastrophenschutz oder auch bei anderen Institutionen oder in Publikationen solche Szenarien für das Ahrtal finden ließen, wäre diese Annahme der Staatsanwaltschaft sowieso schon widerlegt.

Risikoanalyse der vergangenen Jahre (siehe Global Risk Report, Allianz Risk Barometer) haben immer wieder ausführlich auf die Szenarien von Extremwetterereignisse hingewiesen.

Übrigens müsste auch bei einem Landrat der Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" Anwendung finden: Der BGH entschied beispielsweise im "Buchhändler-Urteil" (BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az 2 StR 246 / 20), "[…] ein Verbotsirrtum sei nur unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens und unter Einsatz all seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte […]"

Dies müsste auch bzgl. der Pflicht zur angemessenen Risikofrüherkennung und zum angemessenen  Krisenmanagement gelten: Dass der Landrat unter Umständen keine entsprechende Kenntnis oder Kompetenz in diesen ihm originär zugewiesenen Aufgaben hatte, kann ihm juristisch nicht zugutekommen.

Auch die Aussage der Staatsanwaltschaft, entsprechendes fachgerechtes Krisenmanagement und vorherige Risikofrüherkennung hätte nicht zwingend zum Verhindern der Todesopfer geführt, mutet befremdend an: Durch einfache Simulationen diverser Szenarien, die heutzutage mithilfe der aktuellen Technik zur Verfügung stehen, kann dieser bereits denklogisch bestehende Nachweis durchaus erbracht werden. In diesem Fall geht es nicht um die Frage, ob die Naturkatastrophe verhindert hätte werden, sondern, ob durch entsprechende Frühwarnung und Krisenmanagementmaßnahmen das Ausmaß der Katastrophe, insbesondere im Sinne von Toten und Verletzten, hätte vermieden oder reduziert werden können. Dies in den vielen Einzelfällen zu bekunden, vermögen zahlreiche sich damals vor Ort befindliche Überlebende, Angehörige und Ersthelfer.

"Das konnten wir nicht wissen" als willkommene Ausrede für Verantwortliche

Seriöse Risikobewertung sowie die Analyse sinnvoller präventiver oder reaktiver Maßnahmen bedingen einen evidenzbasierten und wissenschaftlichen Diskurs sowie eine interdisziplinäre Risikoanalyse basierend auf Fakten sowie fundierten Methoden jenseits "gefühlter Wahrheiten" oder ideologischer Weltbilder. Wenn scheinbar unvorhersehbar ein ungewünschtes Szenario eintritt, wird schnell der "Schwarze Schwan" aus dem Hut gezaubert. "Das konnten wir nicht wissen!" heißt es dann. Der "Schwarze Schwan" ist ein Symbol für Ereignisse, die als völlig unwahrscheinlich gelten und gänzlich überraschend eintreten. 
Doch bei genauerem Hinsehen stellt sich heraus, dass der scheinbar "Schwarze Schwan" nur ein dreckiger weißer Schwan oder sogar ein "Grey Rhino" war. 

Man hat schlicht und einfach schwache Signale und Frühwarnindikatoren ausgeblendet, diese nicht verstanden oder nicht ernstgenommen – da sie beispielsweise nicht in das eigene Weltbild passten. Dies lässt sich auch im Ahrtal sehr einfach nachweisen. Der "Schwarze Schwan" wird zu einer Entschuldigung für die eigene Inkompetenz und Risikoignoranz. So wird eine "[…] vermeintliche Unvorhersehbarkeit von Ereignissen nur allzu oft als Ausrede für fehlendes Risikomanagement hergehalten […]. Auf diese Weise wird aus menschlichem Versagen höhere Gewalt, aus Leichtsinn Pech, aus Verantwortungslosigkeit Schicksal", so Nikolaus von Bomhard, Ex-Vorstandsvorsitzender des globalen Rückversicherers Munich Re.

Exkurs: Haftungsbewehrte Pflicht zur Risikofrüherkennung in der Privatwirtschaft seit 1.1.2021 gesetzlich verankert

Am 1. Januar 2021 trat § 1 des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) in Kraft. Dieses enthält – auf Basis früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – neue haftungsbewehrte Pflichten im Bereich der Risikofrüherkennung, Krisenprävention und Krisenbewältigung für die Geschäftsleiter juristischer Personen. 

Die Verantwortung der Geschäftsleitung wurde dadurch erheblich erweitert. Früher lag der Schwerpunkt der Haftung im Zusammenhang mit einer Krise einer Organisation im Bereich der Insolvenzverschleppung. Mit dem neuen Gesetz verschiebt sich der Fokus hin zur Krisenvermeidung. 

Ein verbreitetes Missverständnis von Geschäftsleitern ist die Annahme, dass § 1 StaRUG und dessen Beachtung und Anwendung lediglich in Krisenzeiten relevant sei. Diese Sichtweise führt auch bei den angesprochenen Institutionen zur Vernachlässigung wichtiger gesetzlicher Verpflichtungen. 

Tatsächlich erfordert § 1 StaRUG eine kontinuierliche und proaktive Risikofrüherkennung, -überwachung und -bewältigung, unabhängig vom aktuellen Zustand der Organisation, so dass die Vorschrift gerade auch für stabile und gesunde Organisationen gilt. 

Die kontinuierliche proaktive Überprüfung auf potenziell bestandsgefährdende Risiken sowie Krisenbewältigung bedarf keines auslösenden Ereignisses im Vorfeld.

Sie ist Gesetz und muss seit 1.1.2021 von allen Geschäftsleitern juristischer Personen beachtet werden. Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen zum Beispiel Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Wenig Literatur findet sich bisher zur Frage, ob auch juristische Personen des Öffentlichen Rechts, also beispielsweise Krankenhäuser der Öffentlichen Hand, aber auch Gebietskörperschaften, wie Landkreise unter diese Vorschrift fallen.

Da viele Bundesländer in den jeweiligen Landkreisordnungen Gebrauch von der Ermächtigung in § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Insolvenzordnung gemacht und somit die Insolvenzfähigkeit von Landkreisen ausgeschlossen haben, spricht vieles dafür, dass Landkreise als juristische Personen des Öffentlichen Rechts nicht in den Anwendungsbereich dieser sinnvollen Vorschrift § 1 StaRUG fallen. 

Auch hier gilt leider wieder, dass Vorschriften, die für die Privatwirtschaft gelten, für die Öffentlichen Hand nicht unbedingt Anwendung finden müssen. 

Eine Pflicht zur Risikofrüherkennung für Institutionen der Öffentlichen Hand und deren Verantwortliche ergibt sich jedoch bereits aus § 53 Hauhaltsgrundsätze-Gesetz und einschlägiger Rechtsprechung.

Lehren für die Zukunft – aus der Perspektive des Risikomanagements

Aus der Flutkatastrophe im Ahrtal lassen sich wichtige Lehren für das präventive Risikomanagement und das Krisenmanagement ziehen:

  • Verbesserung der Risikobewertung: Es bedarf einer besseren Analyse und Bewertung von Naturrisiken, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel, der solche extremen Wetterereignisse wahrscheinlicher macht. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Risikoblindheit mit Hilfe geeigneter Methoden (beispielsweise stochastischer Werkzeuge, die einen seriösen Umgang mit Unsicherheit ermöglichen) reduziert wird.
  • Optimierung der Warn- und Kommunikationssysteme: Die Entwicklung und Implementierung effektiver Warnsysteme, die sicherstellen, dass alle Betroffenen rechtzeitig erreicht und angemessen informiert werden, ist entscheidend.
  • Stärkung der Infrastruktur: Investitionen in die Infrastruktur, die speziell darauf ausgerichtet ist, extremen Wetterereignissen standzuhalten, sind unerlässlich. Dazu gehört auch die regelmäßige Überprüfung und Anpassung bestehender Schutzmaßnahmen.
  • Klarheit in der Notfallplanung: Klare Richtlinien und Zuständigkeiten im Krisenfall müssen etabliert und regelmäßig geübt werden, um eine schnelle und effektive Reaktion zu gewährleisten.
  • Integration der Gesellschaft in die Vorbereitung: Die Einbeziehung der lokalen Gesellschaft in die Planungsprozesse kann das Bewusstsein und die Selbsthilfefähigkeiten der Bevölkerung stärken.

Die Flutkatastrophe im Ahrtal dient als mahnendes Beispiel dafür, wie wichtig eine umfassende, präventive Vorbereitung und robuste Planung für das Management von Naturkatastrophen sind. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, aus Fehlern zu lernen und Systeme zu entwickeln, die in der Lage sind, auch unter extremen Bedingungen effektiv zu funktionieren.

Weder Flutkatastrophen, noch Pandemien, noch geopolitische Konflikte, noch die Nuklearkatastrophe in Fukushima oder Black-Out-Szenarien, Cyberattacken oder Rohstoffvolatilitäten oder -knappheiten sind "Schwarze Schwäne". Vielmehr handelt es sich um "sehr wahrscheinliche, mit wesentlichen Auswirkungen verbundene, jedoch vernachlässigte Bedrohungen". Politiker und Unternehmen haben es vielmehr weltweit versäumt, für solche potenziellen Risiken vorzusorgen. Das chaotische und wenig strategisch ausgerichtete Risiko- und Krisenmanagement in der öffentlichen Hand liefert hier nur ein Anschauungsbeispiel. 

Ganz nach dem Motto: "Augen und Ohren zu und durch" werden Risiken aus einem Rückspiegelblick dokumentiert und in Form einer Risikobuchhaltung konserviert. Der Erkenntnisgewinn ist gering, denn potenzielle zukünftige Szenarien werden so ausgeblendet. Und erst wenn jenseits einer "kognitiven Dissonanzreduktion" unabhängig und aus unterschiedlichen Perspektiven Risikoszenarien analysiert werden, wird man ein solides Navigationsinstrument für Krisen zur Verfügung zu haben.

Autoren:

Frank Romeike
ist Gründer des Kompetenzzentrums RiskNET - The Risk Management Network. Er ist Geschäftsführer und Eigentümer der RiskNET GmbH sowie Gründer und Gesellschafter von RiskNET Advisory & Partner. Er ist Mitglied des Direktoriums des "International Institute for Governance, Management, Risk & Compliance" (GMRC).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Josef Scherer ist seit 1996 Professor für Unternehmensrecht (Compliance), Risiko- und Krisenmanagement, Sanierungs- und Insolvenzrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf. Zuvor arbeitete er als Staatsanwalt an diversen Landgerichten und Richter am Landgericht in einer Zivilkammer.

Sascha R. Seehaus ist Rechtsanwalt, gerichtlich bestellter Insolvenz- und Zwangsverwalter sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht und zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte.

 

[ Bildquelle Titelbild: Generiert mit AI ]
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