Extremtour ohne Sicherung? Haftungs- und Strafvermeidung für Corporate Compliance


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Die Luft kann dünn werden auf dem Mount Management: strafrechtliche Abgründe, die Steilstufe Compliance und mehr. Besser, man ist mit Know-how zu den aktuellen Rechtsgrundlagen gerüstet. Kein Unternehmenslenker kann es sich heute leisten, das Risikomanagement zu vernachlässigen – wirtschaftliche Entscheidungen sind immer stärker ein Drahtseilakt in schroffer Kulisse. Mit enormen Konsequenzen für persönliche Haftung und strafrechtliche Sanktionen.

Ein Urteil des Landgerichts München vom 5. April 2007 (Az.: 5 HK O 15964/06) unterstreicht noch einmal die Relevanz eines funktionierenden Risikomanagement-Systems sowie die adäquate Dokumentation der Risikomanagement-Prozesse und -Verantwortlichkeiten. So mangelte es in diesem speziellen Fall eines Münchener Unternehmens unter anderem an der schriftlichen Dokumentation des Risikomanagements. Die Richter wiesen in diesem Kontext noch einmal darauf hin, dass ein Vorstand geeignete Risikomanagement-Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten sollte, damit eine den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklung früh erkannt werden könne. Der hier heranzuziehende § 91 Abs. 2 Aktiengesetz ist vom Gesetzgeber deshalb eingeführt worden, um angesichts offensichtlich fehlender Risikomanagementsysteme in den Unternehmen durch eine ausdrückliche Regelung diese Verpflichtung besonders hervorzuheben.

Das Risikomanagement soll in diesem Kontext nicht nur die technischen Bedrohungen erkennen, sondern auch die rechtlichen Auswirkungen einzelner Bedrohungen und die Haftungsrisiken berücksichtigen. Hierzu ist erforderlich, die für das jeweilige Unternehmen und die jeweilige Branche einschlägigen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen zu evaluieren, ebenso das Maß ihrer tatsächlichen  Erfüllung im Unternehmen.

Die Münchener Richter rügten in ihrem Urteil auch die Arbeit der Wirtschaftsprüfer. Denn bei der Prüfung des Jahresabschlusses müssen sie auch das Überwachungssystem zur Risikofrüherkennung untersuchen, das der Vorstand nach § 91 Absatz 2 Aktiengesetz einrichten muss. Dazu stand im Bericht: "Der Vorstand hat (. . .) ein Überwachungssystem eingerichtet, um bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Unsere Prüfung hat ergeben, dass für das vom Vorstand eingerichtetes Überwachungssystem keine formelle Dokumentation vorliegt. Somit war eine Funktions- und Systemprüfung nicht möglich."

Jedoch hatten sich die Wirtschaftsprüfer "durch Befragung des Vorstandes" davon überzeugt, dass die Gesellschaft über ein informelles Risikofrüherkennungssystem verfügt. "Wir haben den Vorstand auf seine Pflicht zur Dokumentation des Risikofrüherkennungssystems hingewiesen." Diese Passage fehlte jedoch in einem korrigierten Jahresabschluss der Gesellschaft. Der Bericht des Aufsichtsrats enthält ebenfalls keinen Hinweis auf das mangelhafte Risikomanagement. Die Richter sahen nun einen schwerwiegenden Rechtsverstoß in der fehlenden Dokumentation des Risikofrüherkennungssystems. Insbesondere die Risikopotenziale der Informationstechnologie sind meist nicht hinreichend berücksichtigt und dokumentiert.

Bereits in älteren Urteilen hatten Gerichte die Verantwortung des Vorstands zum Aufbau eines Risikofrüherkennungs- sowie Risikoüberwachungssystems angemahnt (siehe beispielsweise Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, RiskNET-News vom 7.9. 2004).

 

 

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Herausgegeben von Frank Romeike

Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, 272 Seiten, kartoniert
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