Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem sie ihre bisherigen Auslegungen zu den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zusammenfasst und durch neue Regelungen ergänzt. Das Rundschreiben mit dem Titel "Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)" konkretisiert die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des WpHG, die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute beachten müssen, wenn sie Wertpapiergeschäfte gegenüber Kunden erbringen. Damit stellt die BaFin den Unternehmen erstmals ein einheitliches Regelwerk für Wertpapiergeschäfte zur Verfügung. Diesen Wunsch hatten zuvor auch viele Institute geäußert.
Laut BaFin-Angaben habe sie das nun veröffentlichte Rundschreiben nicht zuletzt deshalb verfasst, da die Compliance-Funktion in den Instituten häufig nicht ihrer Bedeutung entsprechend ausgestaltet sei und die Compliance-Beauftragten nicht sicherstellen können, dass die Unternehmen die Vorgaben des WpHG einhalten. Dies hatte die BaFin in zahlreichen Gesprächen festgestellt, die sie im Zuge der Finanzkrise mit Compliance-Beauftragten verschiedener Institute geführt hatte.
Kern der MaComp ist das Modul "Compliance", mit dem die BaFin gezielt die Stellung der Compliance-Funktion in den Instituten stärken will. Es erläutert zum einen die Pflichten der Compliance-Funktion, zum anderen listet es die Prozesse auf, in die die Compliance-Funktion typischerweise einzubeziehen ist, etwa bei der Prüfung neuer Produkte. Darüber hinaus enthält das Modul Hinweise dazu, wie die Institute die Compliance-Funktion organisatorisch einrichten und ausgestalten müssen. Dazu konkretisiert das Modul auch die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter der Compliance-Funktion.
Neu sind auch die Erläuterungen zu Best Execution. Dieses Modul konkretisiert die Kriterien, die Institute heranziehen müssen, um bei der Ausführung von Kundenorders den geeigneten Ausführungsplatz bestimmen zu können. Daneben enthalten die MaComp bereits veröffentlichte Rundschreiben, etwa zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften oder zur Werbung.
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