Finanzministerium legt Eckpunkte zur Reform der BaFin vor


Nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) besteht kein Zweifel, dass sich das Konzept der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bewährt hat. Nun gelte es, die Erfahrungen der letzten fünf Jahre zu bewerten und die Weichen für die Zukunft zustellen. Seit November letzten Jahres liegt hierzu das Ergebnis einer im Auftrag des BMF durchgeführten Evaluierung der Bankenaufsicht vor. Die tendenzielle Zufriedenheit der 808 befragten Banken sei dabei bemerkenswert. Kritik in Einzelfragen konzentriere sich insbesondere auf das Kosten-/Nutzen-Verhältnis der Aufsicht und die wahrgenommene Doppelarbeit von BaFin und Bundesbank. Um das hier vorhandene Optimierungspotenzial zu nutzen, strebt das Finanzministerium in Teilbereichen eine Reorganisation der BaFin an. Letztendlich gehe es dabei um mehr Effizienz und Pragmatismus. Einer Schwächung der Aufsicht erteilt das BMF dagegen eine klare Absage. Die Reorganisationsvorschläge für die Aufsichtsbehörde konzentrieren sich insbesondere auf die folgenden fünf Bereiche:

1. Reform der Prüfungspraxis der Aufsicht/Zusammenarbeit zwischen BaFin und Bundesbank

  • Hoheitliches Handeln (Erlass von Verwaltungsakten wie Erlaubniserteilung, Abberufungsbegehren, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) verbleibt bei der BaFin (§ 6 Abs. 1 KWG).
  • Die Deutsche Bundesbank führt die ihr übertragene Aufgabe der laufenden Überwachung durch (§ 7 KWG).
  • § 7 KWG ist strikt umzusetzen. Die Durchführung der bankgeschäftlichen Prüfungen liegt grundsätzlich bei der Bundesbank. Bei der Durchführung der Prüfungspraxis im Sinne des § 7 KWG ist die Abstimmung zwischen BaFin und Bundesbank zu optimieren. Die BaFin kann sich insbesondere bei systemrelevanten Instituten ein eigenes Urteil für die Aufsichtstätigkeit bilden.
  • Das Kreditwesengesetz wird dahin gehend novelliert, dass eine bessere Verwertung der Jahresabschlussprüfungen im Hinblick auf eine Reduzierung von nach § 44 KWG anzuordnenden Prüfungen durchzusetzen ist. Dies soll regelmäßig durch gezielte Bestimmung der Prüfungsinhalte von Jahresabschlussprüfung (§ 30 KWG) erfolgen.
  • Die BaFin und die Bundesbank sind angehalten, im Zuge der Umsetzung von Basel II die Aufsichtsrichtlinie vom 10. Oktober 2003 anzupassen. Das BMF hält es im Rahmen seiner Rechts-und Fachaufsicht für notwendig, dass im Lichte des DIW-Erfahrungsberichts auch die Regelungen über die Zusammenarbeit von BaFin und Bundesbank überarbeitet werden. Dabei geht es vor allem um die Klarstellung des Begriffes „laufende Überwachung“ und der Definitionen „bankgeschäftliche Prüfungen“ sowie „systemrelevante“ Institute.
  • Das Recht der Teilnahme der Bankenaufsicht an Organversammlungen wird im Zuge des Übergangs zu einer stärker qualitativ ausgerichteten Bankenaufsicht, die die Institute mehr in die Eigenverantwortung nimmt, auf begründete Fälle eingeschränkt.

2. Geldwäscheprüfungen

Das Prüfungsverfahren der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften wird künftig in geeigneter Weise vereinfacht.

3. Neuregelung der Finanzierung der BaFin

Generell soll sich die Finanzierung der BaFin künftig stärker am Leitbild einer verursachungsgerechten Kostenzuordnung orientieren. Es bleibt bei der 100-Prozent-Finanzierung durch die Umlage. Eine Erhöhung des Anteils der Gebühren an den Gesamteinnahmen der BaFin wird in geeigneter Weise angestrebt. Vorhandene Gebührenpotenziale sollen konsequent ausgeschöpft werden. Darüber hinaus ist die Höhe der normierten (Rahmen-)Gebühren im Lichte des verwaltungskostenrechtlichen Äquivalenzprinzips auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Einen weiteren Aspekt zur Erhöhung der Verursachungsgerechtigkeit stellt die Adjustierung der Umlage dar. Künftig könnte die Kosten- und Leistungsrechnung zwecks genauerer Zuordnung von Kosten auf die Aufsichtsbereiche wie auch auf abgrenzbare Gruppen innerhalb einzelner Bereiche stärker eingebunden werden. Auch ist die Eignung der für die Umlegung auf die einzelnen Aufsichtsobjekte maßgeblichen Indikatoren für den Geschäftsumfang zu hinterfragen.

4. Umstrukturierung der Leitung der BaFin

Die BaFin wird künftig durch ein Direktorium gleitet, welches aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Exekutivdirektoren besteht. Der Vizepräsident nimmt neben der ständigen Vertretung des Präsidenten die Aufgabe eines Exekutivdirektors wahr. Den Vorsitz des Direktoriums hat der Präsident inne. Entscheidungen innerhalb des Direktoriums werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen, der Stimme des Präsidenten kommt dabei besonderes Gewicht zu. Vorgesehen ist die höhere Besoldung für Direktionsmitglieder. Die Umstrukturierung wird durch eine Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) gesetzlich verankert.

5. Fortentwicklung der Finanzierung der Amtshaftung der BaFin

Zu einer verlässlichen Finanzierung der BaFin gehört auch das Sonderthema der Finanzierung der Amtshaftung der BaFin. Aus der Aufsicht resultieren vielfältige potenzielle Amtshaftungsrisiken. Die vordringlich zu beantwortende Frage ist auf die Finanzierung von mittleren Großschäden gerichtet. Deren Eintritt ist nach einer Risikoanalyse bei weitem am wahrscheinlichsten. Daher sollen diese Schäden durch eine Versicherung abgedeckt werden. Es sollen Lösungsmodelle entwickelt werden, die denkbare Interessenkonflikte sicher ausschließen.

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