Der Umgang mit großen Bargeldbeträgen wird für Händler und Verbraucher zukünftig mit neuen bürokratischen Hürden verbunden sein. Bereits zum Ende des Jahres 2007 müssen Händler in der Europäischen Union bei Barzahlungen über 15.000 Euro die Identität ihres Kunden erfassen und im Verdachtsfall den zuständigen Behörden melden. Dies sieht die 3. EU-Geldwäscherichtlinie vor, die bereits am 15. Dezember 2005 in Kraft trat und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis spätestens zum 15. Dezember 2007 in jeweils nationales Recht umgesetzt werden muss. Während die 1. EU-Geldwäscherichtlinie von 1991 sich darauf konzentrierte, das Waschen von Erlösen aus Drogengeschäften über den traditionellen Finanzsektor zu bekämpfen, wurde mit der 2. EU-Geldwäscherichtlinie von 2001 der Anwendungsbereich auf ein breiteres Spektrum von Straftaten ausgedehnt und die Prüfungs- und Meldepflichten auf Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Kunsthändler, Auktionshäuser und Kasinos ausgeweitet. Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie wurde nun auf jede Art der Terrorismusfinanzierung ausgedehnt, unabhängig davon, ob die entsprechenden Gelder legal oder illegal erworben wurden und gilt nun auch für alle Anbieter von Waren und Leistungen, soweit sie Barzahlungen von mehr als 15.000 Euro annehmen. Es ist dabei unerheblich, ob die geschäftliche Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, abgewickelt wird. Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie betrifft somit insbesondere auch elektronische Zahlungen, da diese bereits nach heutiger Rechtslage der Barzahlung gleichgestellt sind.
Manueller Abgleich der Geschäftskontakte kaum mehr möglich
Bislang standen nur Geschäftskontakte mit Terrorverdächtigen auf den Verbots- und Sanktionslisten der Europäischen Union. Sie untersagen jegliche geschäftliche Beziehungen zu Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Die 3. EU-Geldwäscherichtlinie schreibt nun zusätzlich für bestimmte Kundengruppen verschärfte Prüfungspflichten vor. Bei diesen Gruppen handelt es sich um politisch exponierte Personen (sogenannte PEPS), d.h. Personen, die wichtige öffentliche Ämter bekleiden wie z.B. Regierungsmitglieder, Staatschefs, Abgeordnete und hochrangige religiöse Würdenträger, sowie deren enge Familienangehörige. Somit sind Geschäftskontakte gegen derzeit deutlich mehr als 200.000 Einträge in den entsprechenden Sanktions- und PEP-Listen zu prüfen. Ein manueller Abgleich der Geschäftskontakte mit den Einträgen in den jeweils aktuellen Listen ist deshalb in der Regel kaum noch möglich. Es bedarf professioneller Softwarelösungen - so genannter Namechecking Software - mit denen eine vollautomatisierte und revisionssichere Durchführung der Prüfungspflichten gemäß der 3. EU-Geldwäscherichtlinie möglich ist.
Audit- und revisionssichere Namensprüfungen
Wie dies im Detail funktioniert, zeigt der Anbieter ATech-Consulting mit seiner Lösung PRO NC Namechecking, die u.a. von der Liechtensteinischen Landesbank, Swissfirst Bank, Winterthur Versicherung, Helvetia Versicherungen, Zürich Financial Services, Creditreform u.a.m. eingesetzt wird. Die Anwendung ist als Online-Service verfügbar und bietet Unternehmen die Möglichkeit, alle Prüfungspflichten hinsichtlich ihrer Kundenbeziehungen gemäß der 3. Geldwäscherichtlinie online zu erfüllen. Dabei erfolgt eine rechtssichere Prüfung von Kundenbeziehungen gegen offizielle Sanktionslisten (z.B. Bush-, EU-, Seco-, OFAC-, Embargo-Listen), PEP-Listen, sowie gegen interne und externe Wanted-, Watch- und Blacklists an. Über eine gesicherte Kommunikationsverbindung erfolgt die Namensprüfung online direkt am Bildschirm. Auch die Berücksichtigung von Whitelists oder anderer kundenspezifischer Listen ist möglich. Die Nutzer geben die zu prüfenden Kundeninformationen ein. Die Prüfung erfolgt dann gegen die offiziell verbindlichen Listen und die Treffer werden ausgewiesen. Für vertiefende Analysen stehen direkte Verbindungen zu umfassenden Informationsquellen wie z.B. Google oder LexisNexis zur Verfügung. Sie dokumentieren das Ergebnis der Prüfungen audit- und revisionssicher direkt auf dem Rechner.