Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz tritt in Kraft


Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) zur Umsetzung der dritten EU-Geldwäschebekämpfungsrichtlinie macht zahlreiche Veränderungen in Kreditinstituten erforderlich. Als wesentliche Neuerungen sind in diesem Zusammenhang vor allem die grundlegende Neustrukturierung der Kundensorgfaltspflichten – und hier insbesondere die Einführung neuer Abklärungspflichten hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten und so genannter „politisch exponierter Personen (PEP)“ – sowie die Stärkung des risikobasierten Ansatzes für Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu nennen.

Gesetz sieht keine Übergangsfristen vor

Nach Angaben des Bundesverbands deutscher Banken (BdB) sieht das Gesetz selbst (mit Rücksicht auf das Verstreichen der in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist und das zwischenzeitlich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren) keine Übergangsfrist vor. Allerdings sind der ZKA, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) grundsätzlich übereingekommen, dass für die Implementierung des neuen Regelwerkes durch die Kreditinstitute eine angemessene Übergangszeit gelten muss. ZKA, BMF und BaFin werden sich über die Einzelheiten in Kürze verständigen.

ZKA, BMF und BaFin entwickeln Auslegungs- und Anwendungshinweise

Ferner wird der ZKA mit dem BMF und der BaFin abgestimmte Auslegungs- und Anwendungshinweise zu den neuen Regelungen („Industriestandards“) entwickeln. Diese werden insbesondere an die Stelle der Anti-Geldwäsche-Verlautbarung von 1998 in der Fassung vom 4. März 2002 treten. Die Verlautbarung wird von der BaFin im Zusammenhang mit dem Inkraftreten der neuen gesetzlichen Regelungen dementsprechend aufgehoben. Mit der Fertigstellung umfassender Auslegungs- und Anwendungshinweise des ZKA wird wegen der erforderlichen engen Abstimmung des Wortlauts der Industriestandards mit der BaFin voraussichtlich nicht vor Mitte 2009 zu rechnen sein. Der ZKA wird jedoch baldmöglichst vorab erste Eckpunkte für Auslegungs- und Anwendungshinweise zu zentralen Fragestellungen bekannt geben.


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