Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Konkretisierung der Überwachungspflichten von Aufsichtsräten


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Der mit dem BilMoG geänderte § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG enthält zwar keine neuen gesetzlichen Anforderungen, konkretisiert aber die Überwachungspflichten von Aufsichtsräten. Demnach tragen Aufsichtsräte die Verantwortung für die Überwachung des Rechnungslegungs- und Prüfungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems sowie des internen Revisionssystems. Laut der Studie "Neue Pflichten für Aufsichtsräte?" der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young nehmen 94 Prozent der befragten Aufsichtsräte diese Konkretisierung ihrer Überwachungsaufgabe als Verschärfung ihrer Pflichten wahr. Gleichzeitig begrüßen 88 Prozent der Befragten die Konkretisierung.

Immerhin 44 Prozent der Befragten halten die öffentliche Kritik, die im Zuge der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise an der Arbeit ihrer Zunft laut wurde, für gerechtfertigt. Mit nur 31 Prozent bezeichnet ein deutlich geringerer Anteil die Kritik als unberechtigt Zudem sind die Aufsichtsräte hinsichtlich des Umsetzungsstandes der Anforderungen durch § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG in den Unternehmen sehr viel skeptischer als die befragten Vorstände und Geschäftsführer: Während 75 Prozent der Aufsichtsräte glauben, dass das Risk-Management-System in den Unternehmen effizienter und leistungsfähiger sein könnte, sind nur 33 Prozent der Vorstände und Geschäftsführer dieser Meinung. Sogar 81 Prozent der Aufsichtsräte halten das interne Kontrollsystem für verbesserungsfähig – bei den Vorständen und Geschäftsführern beträgt der Anteil lediglich 47 Prozent. Schließlich identifizieren 75 Prozent der Aufsichtsräte Verbesserungspotenziale beim internen Revisionssystem und den Rechnungslegungsprozessen. Auch in diesem Bereich sehen nur 47 Prozent der Vorstände und Geschäftsführer noch Umsetzungsdefizite.

"Auch wenn viele Aufsichtsräte von grundsätzlich funktionierenden Risikomanagement-, internen Kontroll- und internen Revisionssystemen sowie Rechnungslegungsprozessen ausgehen, ist ihnen doch klar, dass der Nachweis der Funktionsfähigkeit der Systeme verbesserungsfähig ist", kommentiert Wollmert, Leiter des Geschäftsbereiches Wirtschaftsprüfung bei Ernst & Young, die kritische Haltung der Aufsichtsräte. Die korrekte Beurteilung der Rechnungslegung und der verschiedenen internen Kontrollsysteme sei allerdings schwierig und erfordere von den Kontrolleuren besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren.

Aufsichtsratsmitglieder müssen sich daran messen lassen, ob sie den in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG normierten Pflichten nachgekommen sind. Daher gewinnt der Nachweis der pflichtgemäßen Erfüllung dieser Überwachungsaufgaben erheblich an Bedeutung. Aufsichtsratsmitglieder, die weder einen Ausschuss zu ihrer fachlichen Unterstützung eingesetzt haben noch selbst über die nötige Qualifikation verfügen, um die Funktionstüchtigkeit der Rechnungslegung und der internen Kontrollsysteme vollständig zu beurteilen und nachzuweisen, gehen der Studie zufolge in ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Daher bestehe für Aufsichtsräte dringender Handlungsbedarf, um das Risiko eigener Sorgfaltspflichtverletzungen und damit einer persönlichen Haftung auszuschließen.


[Bildquelle: iStockPhoto]

Kommentare zu diesem Beitrag

Fred /22.07.2010 09:21
Im Kern sollte es doch eher um eine besserer Qualifiaktion der Aufsichtsratsmitglieder gehen. Ein AR kann nur dann seine Aufgaben korrekt erfüllen, wenn er auch über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Das war in den vergangenen Jahren der Grund, das AR-Mitglieder ihren Job nicht erfüllt haben.
DCT /23.07.2010 23:06
Haftungsrisiko gut und schön ... wo kein Kläger - da auch kein Angeklagter. Mir ist kein Fall bekannt bei denen ein AR-Mitglied persönlich gehaftet hat ;-( Im Zweifel wird eine D&O Versicherungs abgeschlossen und schon ist alles im grünen Bereich
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