Quantitative Easing der EZB

QE-Staatsanleihenkäufe der EZB sind rechtswidrig


QE-Staatsanleihenkäufe der EZB sind rechtswidrig Kolumne

Allgemein wird erwartet, dass der EZB-Rat heute ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen der Eurostaaten im Volumen von über 500 Milliarden Euro beschließt. Nach dem Vorbild der Fed und der japanischen Zentralbank will die EZB mit dieser Form des verharmlosend "Quantitative Easing (QE)" genannten Gelddruckens die Inflation anheizen, um die überschuldeten Staaten auf Kosten der Sparer zu entlasten. Gleichgültig welche der bisher diskutierten Varianten eines solchen Programms heute beschlossen wird: Die EZB wird damit ihr Mandat überschreiten und gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung verstoßen. Es sieht so aus, dass die EZB schon wieder den Banken in den Krisenstaaten faule Papiere abnehmen und die Risiken den europäischen Steuerzahlern aufbürden will. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Vorlagebeschluss vom 14.01.2014 (2 BVR 2728/13) zum bisherigen Staatsanleihenkaufprogramm OMT - Outright Monetary Transactions - der EZB im Rahmen einer prima-facie Prüfung strukturell bedeutsame und offenkundige Kompetenzüberschreitungen vorgeworfen.

Bundeskanzlerin Merkel hat vor drei Tagen in Sachen EZB und Euro-Rettung erklärt: "Als Politikerin muss ich den Menschen überzeugend sagen können, was da an den Märkten passiert, geschieht nach Recht und Gesetz. Nie wieder soll das Geld der Steuerzahler zur Rettung von Banken verwendet werden müssen."

Es steht also zu erwarten, dass die Bundesregierung diesmal tätig wird, um die EZB an der Überschreitung ihres Mandats und an der Verletzung europäischen Rechts und deutschen Verfassungsrechts zu hindern. Ich habe Professor Dr. Dietrich Murswiek (Direktor des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Freiburg), der mich als Kläger vor dem EuGH im anhängigen OMT-Verfahren - Az. C-62/14 Gauweiler et al. - und vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt, damit beauftragt, den heutigen Beschluss des EZB-Rats genau zu analysieren und vorsorglich eine Klage vorzubereiten.

Wenn der EZB-Rat heute beschließt, dass die EZB Staatsanleihen für Hunderte Milliarden Euro kauft, dann bewirkt dies im Umfang der Anleihenkäufe eine Vergemeinschaftung der Haftung für die Staatsschulden. Ein solches von der EZB gehaltenes Staatsanleihenportfolio wirkt ebenso, wie wenn die Eurostaaten Eurobonds emittiert hätten, also Anleihen, die von einzelnen Staaten (oder von der EU) emittiert werden, für die dann aber alle gemeinschaftlich haften. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem von mir angestrengten Prozess entschieden, dass eine solche Haftungsvergemeinschaftung verfassungswidrig ist.

Ein QE-Staatsanleihenkaufprogramm führt dazu, dass der Bundeshaushalt mit Haftungsrisiken in riesiger Milliardenhöhe belastet wird, ohne dass der Bundestag dem konstitutiv zugestimmt hat. Das ist mit der Budgethoheit des Bundestages unvereinbar und verstößt gegen das Demokratieprinzip.

Außerdem ist ein QE-Programm nach dem Vorbild der USA oder Japans nicht vom Mandat der EZB gedeckt. Im Unterschied zu anderen Zentralbanken ist die EZB strikt auf die Wahrung der Preisstabilität verpflichtet, während die Fed beispielsweise auch die Arbeitslosigkeit bekämpfen darf. Die EZB hat ein rein geldpolitisches und nicht wie andere Zentralbanken zugleich ein wirtschaftspolitisches Mandat. Und mangels demokratischer Legitimation der EZB muss dieses Mandat eng ausgelegt werden.

Die EZB unterscheidet sich von anderen Zentralbanken auch durch ihre im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Unabhängigkeit. Andere Zentralbanken sind nicht in vergleichbarer Weise unabhängig.

Dort können die Parlamente eingreifen, wenn die Zentralbank in parlamentarische Kompetenzen eingreift. Bei der EZB ist das nicht möglich. Deshalb ist die strikte Wahrung der rechtlichen Kompetenzgrenzen hier ganz besonders wichtig.

Ein QE-Programm lässt sich jedenfalls zurzeit nicht geldpolitisch rechtfertigen. Es ist zur Deflationsbekämpfung nicht erforderlich und auf jeden Fall unverhältnismäßig. Es widerspricht daher den Anforderungen, die der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 14.1.2015 im OMT-Verfahren formuliert hat. Die EZB versucht zwar, die Notwendigkeit eines QE-Programms damit zu begründen, dass die Inflationsrate schon zu tief unter das von der EZB formulierte Ziel von knapp 2 Prozent gesunken sei. Aber dieses Ziel ist von der EZB rechtswidrig zu hoch festgelegt worden. Die EZB hat den Auftrag, Preisstabilität und nicht 2% Inflation zu gewährleisten.

Außerdem ist ein QE-Programm mit dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung unvereinbar. Der AEUV verbietet, dass die Staaten sich mit der Notenpresse finanzieren. Darauf aber läuft ein QE-Programm hinaus. Zwar kauft die EZB nicht unmittelbar von den Staaten Anleihen, aber ökonomisch läuft es auf das gleiche hinaus, wenn sie diese am Sekundärmarkt in riesigem Umfang erwirbt. Dies entspricht auch der Auffassung der Bundesbank. Bundesbankpräsident Weidmann hat immer wieder vor einem solchen Ankaufprogramm gewarnt, weil es die Grenze zur monetären Staatsfinanzierung überschreiten könne.

Falls der EZB-Rat sich für diejenige Variante eines QE-Programms entscheidet, bei der nicht die EZB Staatsanleihen ankauft, sondern bei der die nationalen Zentralbanken jeweils nur Staatsanleihen des eigenen Staates auf eigene Rechnung kaufen und eine gemeinsame Haftung ausgeschlossen ist, wäre das aus meiner Sicht ein großer Erfolg unserer bisherigen Bemühungen, die EZB auf dem Rechtsweg dazu zu bewegen die rechtlichen Grenzen ihres Mandats einzuhalten. Darin würde sich zeigen, dass dem EZB-Rat bewusst ist, dass selbst die großzügige Auslegung des Europarechts, wie sie der Generalanwalt vorgenommen hat, nicht ohne Grenzen ist, und dass eine allzu offensichtliche Grenzüberschreitung durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof gestoppt werden würde.

Staatsanleihenkäufe auf das Risiko jeder nationalen Zentralbank würden das oben angesprochene Problem der Haftungsvergemeinschaftung beseitigen. Die anderen Probleme – Überschreitung des geldpolitischen Mandats und monetäre Staatsfinanzierung – blieben aber bestehen.

Autor:

Dr. Peter Gauweiler, Mitglied des Deutschen Bundestages, Stellvertretender Parteivorsitzender der CSU, Vorsitzender des Unterausschusses für Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik, Bayerischer Staatsminister a.D.

[ Bildquelle Titelbild: © Kumbabali - Fotolia.com ]
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