Seit Mitte August 2019 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität, das Verbandssanktionengesetz des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vor. Der internationale Druck zur schärferen Sanktionierung von Unternehmen ist im Falle von Gesetzesverstößen ist inzwischen hoch. Neben den USA existieren bereits in 21 von 28 EU-Mitgliedsstaaten Regelungen zum Unternehmensstrafrecht.
Die entsprechenden Gesetze für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind notwendig. Aber groß ist der Widerstand von Seiten einiger großer Konzerne aus verschiedenen Branchen und von deren Unternehmerverbänden. Durch die mangelhafte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch den Staat haben einige Konzerne allein aufgrund ihrer Größe und ihrer Bedeutung als Arbeitgeber eine solche Macht in der Gesellschaft, dass sie von einigen Unternehmensführern ungestraft missbraucht wird.
Ein Beispiel ist das jahrelang unbemerkte, erst 2011 aufgeflogene Stahl-Kartell der Schienenhersteller, dessen gerichtliche Aufarbeitung im Jahr 2013 zu ersten Urteilen führte. So schreibt die Wirtschaftswoche am 11. Juli 2013: "Das Kartellamt hat mit einer weiteren Millionenstrafe einen Schlussstrich unter den ersten Komplex der Ermittlungen im Schienenkartell gezogen. Insgesamt wurden Geldbußen in Höhe von 134,5 Millionen Euro verhängt."
Die größte Unternehmenskriminalität Deutschlands wurde ab 2007 beim Audi-Konzern in Ingolstadt in der Amtszeit der Vorstände Ferdinand Piech und Martin Winterkorn begangen. Vor hier aus begann der Dieselmotor-Betrug mit großem Gesundheitsschaden für die Bevölkerung seitens nahezu aller deutschen Automobilunternehmen. Nur das Unternehmen BMW hat bei diesem Betrug der Automobilbranche durch die Entscheidung eines ihrer Vorstandsmitglieder nicht mitgemacht. Sie hat weltweit nur Diesel-Autos verkauft, die den jeweiligen Abgasvorschriften entsprachen. Das ergaben auch die Tests im Jahr 2015, in denen in den USA der Betrug von VW durch Motorenmanipulation aufgedeckt wurde.
Fünf Jahre nach Aufdeckung des Betrugs in den USA und mehr ein Jahr- zehnt nach unbedenklicher Abnahme der mangelhaften Motoren durch den staatlich bevollmächtigten TÜV und das Kraftfahrzeug-Bundesamt haben die Gerichtsprozesse gegen die dafür verantwortlichen Vorstände und Aufsichtsräte wegen der Verdunklungsaktivitäten der Unternehmensführung des VW-Konzerns, seines Aufsichtsrats und seiner Eigentümer noch nicht beginnen können.
Die kriminellen Handlungen des VW-Konzerns haben weltweit einen finanziellen Schaden von vielen Milliarden Euro verursacht und dazu vielen Millionen Menschen irreversible Gesundheitsschäden zugefügt.
Von "sollte" zum verbindlichen "muss"
Die Bemühungen in den vergangenen Jahrzehnten um ein entsprechendes Gesetz zur Schaffung der juristischen Grundlagen im deutschen Recht, die eine strafrechtlichen Verfolgung von Unternehmensvergehen ermöglichen, sind bisher immer gescheitert. Die neuen Entwürfe der Ministerin für Umwelt und Recht vom April 2019 liegen bei der Bundesregierung derzeit auf Eis.
In Deutschland gibt es geeignete Regeln, Standards und Vorschriften für eine regelkonforme Unternehmensführung. Eine Kommission aus Fachleuten hat den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) geschaffen. Manche bisher mit dem unverbindlichen "sollte" versehene Vorschrift wurde in der im Jahr 2019 gründlich überarbeiteten Fassung in das verbindlichere "soll" umgeändert.
Auf ein "muss" und unmittelbar drohende Sanktionen bei Nichtbeachtung wurde im Rahmen unserer freiheitlichen Gesellschaftsordnung verzichtet. Man hat weiterhin die Erwartung, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmerschaft für die Einhaltung der Vorschriften ausreichend ist. Das ist auch in den allermeisten Unternehmen der Fall, wo die Unternehmensziele und die Einstellung der obersten Führung zu Mitarbeitern und zur Umwelt den allgemeinen anerkannten Regeln des Deutschen Corporate Kodex für eine gute Unternehmensführung entsprechen und somit auf einer soliden ethischen Basis beruhen.
Bei fehlender Unternehmensethik verhält es sich ähnlich wie beim persönlichem Risikomanagement. Es scheint, als ob sich die oberste Führung einiger Unternehmen als immun gegen den Eintritt möglicher Risiken betrachtet. Sie verhindert aufgrund ihrer rein kapitalistischen Unternehmensprinzipien die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz und Kontrolle in ihren Unternehmen und dass das Risikomanagement unter Mitwirkung aller Mitarbeiter zur Wirkung kommen kann.
Erst dann, wenn durch ihr Verhalten große Schäden verursacht worden sind, können sie – derzeit nur auf dem Gerichtsweg – zur Verantwortung gezogen werden.
Die Konzentration und Kartellbildung der Unternehmen verschafft den de jure selbständigen, de facto jedoch angestellten Vorständen in den Spitzenpositionen bei Anwendung des Shareholder Value Prinzips ein unangemessen hohes Einkommen. Dies entspricht nicht der Leistung dieser Manager, gibt ihnen aber eine finanzielle Macht, mit der oft nicht gut umgegangen wird.
Sanktionen gegen White-Collar-Kriminalität
Es ist zu hoffen, dass die Mehrheit der Parlamentarier in den kommenden Jahren dafür sorgt, dass in Deutschland wirksame gesetzliche Grenzen gesetzt und Sanktionen für diese White-Collar-Kriminalität geschaffen werden. Das ist notwendig, damit die Wirtschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft nicht gefährdet wird.
Die Führer der mächtigen Unternehmen, die sich nicht nach den Gesetzen richten, müssen zum Umdenken gebracht werden. Sie dürfen nicht mehr darauf spekulieren können, nach dem kapitalistischen Unternehmensprinzip des reinen Shareholder Value für die Eigentümer und sich selbst auf illegale Weise Vorteile zu Lasten der Wettbewerber, der Kunden, der eigene Mitarbeiter, anderer Bürger und der Umwelt zu verschaffen.
Das wird auch die internen und externen Steuerungs- und Kontrollinstitutionen unterstützen darauf hinzuwirken, dass die Vorstände den Berichterstattungspflichten für das Unternehmen im geforderten Maße nachkommen. Denn oft scheitern die Bemühungen des übrigen Managements, das die gültigen Prinzipen vertritt, am Verhalten eines Verantwortlichen auf der Führungsebene unterhalb des Vorstands oder an mächtigen Vorstandsmitgliedern.
Autor:
Dr. Carl Ehlers | Berlin