BJR

Definition:

Jede unternehmerische Entscheidung ist mit Risiken verbunden. In diesem Kontext schwebt aber auch immer das Damoklesschwert der persönlichen Haftung über dem Vorstand einer AG, wenn im Nachhinein das Gericht bei Fehlschlägen Pflichtverletzungen attestiert.

Mit der Normierung dieser so genannten Business Judgment Rule durch das UMAG (das "Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" ist am 16.6.2005 vom Bundestag verabschiedet worden) soll der Bereich unternehmerischen Handlungsspielraums von dem haftungsbegründenden Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung abgegrenzt werden. Diese sind von den anderen Maßnahmen und sonstigem Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft abzugrenzen.

Durch eine der ARAG-Entscheidung ähnliche Formulierung wird auf Vorschlag der Regierungskommission Corporate Governance mit Inkrafttreten des UMAG die Business Judgment Rule (BJR) in § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG aufgenommen. Danach liegt eine Pflichtverletzung "nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln".

Schlagen ein Geschäft oder eine Maßnahme fehl und tritt bei der Aktiengesellschaft ein Schaden ein, ist aus einer ex ante-Betrachtung zu beurteilen, ob folgende - teils implizite - Tatbestandsmerkmale des neuen § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG erfüllt sind, damit das Verhalten des Vorstands als unternehmerische Ermessensentscheidung angesehen werden kann, die trotz Fehlschlagens keine Haftung nach sich zieht:

  • Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, die wegen ihrer Ausrichtung in die Zukunft durch Prognosen und damit durch nicht justiziable Einschätzungen gekennzeichnet ist;
  • Handeln auf der Grundlage angemessener Information. Dabei ist der Informationsbedarf individuell je nach der Art und Bedeutung des Rechtsgeschäfts, dem zur Verfügung stehenden Entscheidungszeitraum und den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Chancen und Risiken zu beurteilen; eine rein formale Absicherung durch Einholung externen Rats reicht nicht; dies bedeutet in der Praxis, dass die Informationen aus dem Risikomanagement in dem Entscheidungsprozess berücksichtigt werden müssen;
  • Handeln zum Wohl des Unternehmens, dass heißt der Vorstand wollte die Ertragskraft der AG langfristig stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit sichern; 
  • Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse, dass heißt der Vorstand durfte mit der Maßnahme insbesondere keine eigenen Interessen verfolgen; und
  • Gutgläubigkeit, dass heißt der Vorstand durfte annehmen, dass er den vorgenannten Voraussetzungen Genüge getan hat; die Informationsgrundlage darf daher nicht evident unzureichend und die Entscheidung nicht objektiv vollkommen unvernünftig und damit offensichtlich ungeeignet sein, um das Wohl der Gesellschaft zu fördern.
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