DRS 5

Definition:

Ziel der Risikoberichterstattung nach DRS 5 (Deutsche Rechnungslegungs-Standard 5) ist es, den Adressaten des Lageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung der Gesellschaft zu machen.

Berichtspflichtig sind alle Risiken, die die Entscheidungen der Adressaten des Lageberichts beeinflussen könnten. Schwerpunkt der Berichterstattung sollen die mit den spezifischen Gegebenheiten der Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken bilden. Dabei sollte jedes Unternehmen so über seine Risiken berichten wie sie intern - im Rahmen des Risikomanagements - eingeteilt werden.

Der DRS 5 fordert eine Risikoquantifizierung, wenn verlässliche und anerkannte Methoden zur Quantifizierung der Risiken vorhanden sind, die Risikoquantifizierung wirtschaftlich vertretbar ist und die Quantifizierung eine entscheidungsrelevante Information für Adressaten des Lageberichts darstellt.

Grundsätzlich ist nach DRS 5 über Risiken nach Berücksichtigung von evtl. Risikobewältigungsmaßnahmen zu berichten. Falls die Maßnahmen das Risiko nicht sicher kompensieren können, sind die Risiken vor Bewältigungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen anzugeben (Brutto- und Nettobewertung). Über Risiken, für die im Jahresabschluss etwas durch Rückstellungen bereits bilanzielle Vorsorge getroffen wurde, ist nur insoweit zu berichten, als dies zur Gesamteinschätzung der Risikosituation der Gesellschaft erforderlich ist.

Der DRS 5 sieht außerdem vor, bei der Risikoeinschätzung von einem dem jeweiligen Risiko adäquaten Prognosezeitraum auszugehen. Das Risikomanagement ist in angemessenen Umfang zu beschreiben. Dabei ist auf die Strategie, den Prozess und die Organisation des Risikomanagements einzugehen.

Hinweis: Mit Bekanntmachung des DRS 20 Konzernlagebericht gemäß § 342 Absatz 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 04. Dezember 2012 wurde der DRS 5 Risikoberichterstattung vom 03. April 2001 (BAnz vom 29. Mai 2001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 5 (DRÄS 5) vom 05. Januar 2010 (BAnz vom 18. Februar 2010) aufgehoben.

Er war letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2012 begonnen hatte.

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