Grundsatz I
Der Eigenkapitalgrundsatz (Grundsatz I) konkretisiert die in § 10 KWG festgelegte Anforderung an die beaufsichtigten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, ihre Adressenausfall- sowie ihre Marktpreisrisiken mit angemessenen Eigenmitteln zu unterlegen. Er ist täglich zum Geschäftsschluss von den Instituten einzuhalten. Grundsatz I wurde ab 1. Januar 2008 verpflichtend durch die Regelungen der Solvabilitätsverordnung (SolvV), die Basel II in nationales Recht umsetzt, abgelöst.