Innenhaftung
Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen. Hier besteht aufgrund der Beweislastumkehr - § 93 II AktG und § 34 GenG - eine materiell scharfe Haftung. In § 43 GmbHG findet sich für Geschäftsführer von GmbHs zwar keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Beweislastumkehr. Die Rechtsprechung wendet diese Regelung jedoch auch bei diesem Personenkreis an.