KonTraG
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das am 5. März 1998 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Es trat am 1. Mai 1998 in Kraft.
Ziel des KonTraG ist es, die Corporate Governance in deutschen Unternehmen zu verbessern. Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert.
Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes. Mit dem KonTraG wurde die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern in Unternehmen erweitert. Kern des KonTraG ist eine Vorschrift, die Unternehmensleitungen dazu verpflichtet, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu veröffentlichen.
§ 91 Absatz 2 AktG sieht vor, dass "der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden".
Schon lange vor dem Inkrafttreten des KonTraG war unbestritten, dass aus der Leitungsaufgabe des Vorstandes nach § 76 AktG eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Überwachungssystems folgt.
Bereits in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorschrift keine neue Leitungsaufgabe für den Vorstand geschaffen worden ist, sondern lediglich eine Aufgabe besonders hervorgehoben werden sollte. Zum § 91 Abs. 2 AktG hat der Gesetzgeber keine Entsprechung im GmbH- oder Personengesellschaftsrecht geschaffen. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf eine "Ausstrahlungswirkung" auf andere Gesellschaftsformen hingewiesen. Die Intensität dieser Ausstrahlungswirkung ist allerdings von der Größe und der Komplexität der jeweiligen Unternehmensstruktur abhängig.