Obliegenheiten
Hierbei handelt es sich um Rechtspflichten minderer Zwangsintensität. Obliegenheiten können nicht erzwungen oder eingeklagt werden oder eine Schadenersatzpflicht bewirken. Die Erfüllung diverser Obliegenheiten sind Voraussetzungen für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Obliegenheiten sind im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und in AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) geregelt.
Beispiele für Obliegenheiten:
- Wer einen Schaden erleidet, muss den Schaden so gering wie möglich halten (Schadensminderungspflicht).
- Kaufleute müssen von einem anderen Kaufmann gekaufte Sachen unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel gleich rügen (Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), § 377 HGB.
- Im privaten Versicherungsrecht bestehen sowohl gesetzliche wie auch vertragliche Obliegenheiten, beispielsweise Anzeige von Versicherungsfällen und der Mitteilung versicherungsrelevanter Daten etc.
- Anzeige der Schwangerschaft beim Arbeitgeber § 9 I S. 1 MuSchG.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht beim Abschluss einer Krankenversicherung oder Lebensversicherung.