SolvV

Definition:

Die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung, SolvV) vom 14.12.2006 wurde am 20.12.2006 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2006 Teil I Nr. 61, S. 2926 ff.) veröffentlicht und ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Sie konkretisiert die Anforderungen der § 10 ff. des Kreditwesengesetzes über die Mindesteigenkapitalbestimmungen. Die SolvV löste den bisherigen Grundsatz I über das Mindesteigenkapital der Institute grundsätzlich ab.

Grund für die Überarbeitung der Vorschriften ist das internationale Übereinkommen über das Mindesteigenkapital von Kreditinstituten, das am 26. Juni 2004 in Basel getroffen wurde ("Basel II"). In Form der Capital Requirements Directive wurden die Basel II-Regelungen in eine gemeinsame Richtlinie der EU übernommen, welche die Grundlage der SolvV bildet.

Die SolvV deckt die erste und dritte Säule aus Basel II ab, während die zweite Säule in Deutschland im Rahmen der MaRisk BA (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) abgedeckt wird.

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