StaRUG
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen. Das Gesetz regelt seit dem 1. Januar 2021 unter gleichzeitiger Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie in Deutschland das dem Insolvenzrecht nahestehende Restrukturierungsrecht.
Das StaRUG präzisiert und erweitert vorhandene gesetzliche Regelungen. Es betrifft neben Aktiengesellschaften ausdrücklich auch andere juristische Personen, insbesondere mittelständische GmbHs. Mit den neuen Regelungen zum sogenannten Restrukturierungsplan sollen mehr Möglichkeiten für Unternehmen in einer Krise geschaffen werden, diese Krise ohne eine Insolvenz zu bewältigen. Der aus einem darstellenden und gestaltenden Teil bestehende Restrukturierungsplan erläutert neben den Krisenursachen insbesondere die zur Krisenbewältigung erforderlichen Maßnahmen (§ 6 StaRUG).
§ 1 (Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern) definiert: "(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. […]"
Der erste Satz entspricht weitgehend den Anforderungen des § 91 Abs. 1 AktG, demzufolge Systeme zur Früherkennung von "bestandsgefährdenden Entwicklungen" einzurichten sind. Bereits aus den Erläuterungen zum § 91 Abs. 2 AktG ist bekannt, und in den diversen Standards festgehalten, dass die Krisenfrüherkennung ein Risikofrüherkennungssystem erfordert, das durch Risikoanalysen aufzeigt, welcher "Grad der Bestandsgefährdung" sich aus den bestehenden Risiken bzw. aggregierten Risikoportfolien und dem Risikodeckungspotenzial (RDP) ergibt.