Warschauer Abkommen
Regelt die Rechtsfragen bei Personen- und Güterbeförderung im internationalen Luftverkehr. Geregelt ist u. a. die Haftung des Luftfrachtführers. Gehaftet wird aus dem Beförderungsvertrag ohne Verschulden für Personen-, Sach- und Verspätungsschäden. Die Haftung entfällt, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er alle möglichen Schadenverhütungsmaßnahmen getroffen hat.