Warschauer Abkommen

Definition:

Regelt die Rechtsfragen bei Personen- und Güterbeförderung im internationalen Luftverkehr. Geregelt ist u. a. die Haftung des Luftfrachtführers. Gehaftet wird aus dem Beförderungsvertrag ohne Verschulden für Personen-, Sach- und Verspätungsschäden. Die Haftung entfällt, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er alle möglichen Schadenverhütungsmaßnahmen getroffen hat.

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