Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Definition:

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957. Jede schädigende Einwirkung und Beeinträchtigung von Gewässern wird einer strengen Gefährdungshaftung (Exkulpationsmöglichkeit nur bei höherer Gewalt) unterworfen. Die Haftung der Höhe nach ist unbegrenzt. Unterschieden wird zwischen a) Einwirkungshaftung und b) Anlagenhaftung.

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