Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, welches am 11. Juni 2021 als Artikel 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom Bundestag verabschiedet und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Unternehmen werden menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben. Grundsätzlich ist das Unternehmen für alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen relevant, die in der Regel mehr als 3000 oder mehr inländische Arbeitnehmer beschäftigen. Es Ab dem 1. Januar 2024 wird der Schwellenwert für betroffene Unternehmen auf 1000 Arbeitnehmer gesenkt. Basierend auf § 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG wird Unternehmen auferlegt die "menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden". Das Gesetz geht zurück auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2016.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass u.a. auch die Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Kontroll- und Beratungsfunktion die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen des LkSG durch die Geschäftsleitung zu überwachen haben. Die Prüfung der Einhaltung des Gesetzes soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen. Bei Verstößen gegen das Gesetz können Bußgelder von bis zu 800.000 Euro verhängt werden, bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400 Mio. Euro bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes. Wird ein Bußgeld von 175.000 Euro oder mehr verhängt, kann das betroffene Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Der Kurzkommentar aus dem Erich Schmidt Verlag liefert auf 260 Seiten eine kompakte Einführung in das LkSG. Der kompakte Ratgeber soll dabei vor allem praxisgerechte Antworten zur rechtssicheren Handhabung des neuen Gesetzes bieten.
In § 4 (Risikomanagement) wird die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen (!) Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten (siehe § 3 Absatz 1) gefordert. Da eine Mehrzahl der heute in der Praxis umgesetzten Risikomanagement-Systeme deren Wirksamkeit fehlt, bleibt abzuwarten, ob am Ende des Tages aus dieser Forderung ein neuer "Papiertiger" resultiert oder tatsächlich wirksame Systeme zur Analyse der Risiken in den Wertschöpfungsnetzwerken umgesetzt werden.
Außerdem wird im Gesetz darauf hingewiesen, das Risikomanagement in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe durch angemessene Maßnahmen zu verankern sei.
Nach Ansicht des Gesetzgebers sind solche Maßnahmen wirksam, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat. In der Praxis ist die Definition, ab wann es sich überhaupt um ein menschenrechtliches und/oder umweltbezogenen Risiko handelt, alles andere als trivial – insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturräume. Welche Maßnahmen im Einzelfall als angemessen und wirksam zu betrachten sind, ist in der Praxis nicht einfach zu beurteilen. Hier schafft das Gesetz eher viele Unschärfen.
Hinsichtlich der Aufbauorganisation ist ein Menschenrechtsbeauftragter zu ernennen. Und die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.
In § 5 fordert das Gesetz eine angemessene Risikoanalyse, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. Hierbei weist das Gesetz auch darauf hin, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen hat, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer zu umgehen, ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer gilt.
Die ermittelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Das Unternehmen muss außerdem dafür Sorge tragen, dass die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vorstand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert werden. Außerdem ist die Risikoanalyse einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes.
Fazit: Der kompakte Ratgeber bietet eine strukturierte und juristische Einführung in das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Wenn es um die konkrete operative Umsetzung geht, helfen die weiterführenden Literaturhinweise.